Satzung der Studierendenschaft

Aufgrund des § 79 Absatz 2 in Verbindung mit 80 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), erlässt die Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachstehend „Universität“ genannt) folgende Satzung.

Die Studierendenschaft der Universität hat in der Urabstimmung vom 10. bis 13. Juni 2025 die Satzung der Studierendenschaft beschlossen. Der Präsident der Universität hat diese Satzung am 19. Juni 2025 genehmigt.

Präambel

Der Studierendenrat (StuRa) und die Fachschaftsräte sind die Interessenvertretungen der Studierenden und der Fachschaften gegenüber der Hochschulleitung und allen sonstigen Institutionen und Organisationen. Sie vertreten die Belange aller Studierenden unabhängig ihrer politischen und religiösen Haltung sowie ihrer nationalen Zugehörigkeit. Die Institutionen StuRa und Fachschaftsrat sowie ihre Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amts nicht parteipolitisch tätig.

Der StuRa bekennt sich zum Recht eines jeden Menschen zum freien und gleichen Zugang zu Bildung, unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder anderen Kriterien. Er verdammt jeden Akt der Diskriminierung. Die Studierendenschaft der Universität gibt sich mit dieser Satzung und den sie ergänzenden Ordnungen eine Verfassung für deren Wirken und Handeln.

Erster Teil: Begriffe und Aufgaben

§ 1 – Begriffe

  1. Die Studierendenschaft wird von allen an der Universität immatrikulierten Studierenden gebildet. Sie ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität.

  2. Nach dem ThürHG verwaltet die Studierendenschaft ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Hochschulleiters der Universität.

  3. Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. Alle eingeschriebenen Studierenden, die auf Basis der Zulassung zu einem bestimmten Studiengang einer Fakultät zugeordnet sind, bilden die Fachschaft. Den Fachschaften kommt keine Rechtsfähigkeit zu.

  4. Ergänzungsordnungen zu dieser Satzung sind die Finanzordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachfolgend „Finanzordnung“), die Beitragsordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachfolgend „Beitragsordnung“) sowie die Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachfolgend „Wahlordnung“).

§ 2 – Aufgaben der Studierendenschaft

  1. Die Aufgaben der Studierendenschaft ergeben sich aus § 80 ThürHG.

  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studierendenschaft das Recht, z. B. mit Studierendenschaften anderer Hochschulen, Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.

Zweiter Teil: Aufbau und Organisation

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 3 – Öffentlichkeit

  1. Alle Sitzungen der Gremien und Versammlungen der Studierendenschaft sind hochschulöffentlich. Alle Mitglieder und Angehörige der Universität haben das Recht teilzunehmen.

  2. Die Gremien und Versammlungen der Studierendenschaft können die Öffentlichkeit von der Sitzung oder einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen. Der Antrag muss von einem Mitglied des Gremiums gestellt werden und wird mit einfacher Mehrheit des Gremiums in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen. Die Geschäftsordnung kann weitere ergänzende Regelungen festlegen.

§ 4 – Abstimmungsverhältnisse

  1. Bei Abstimmungen mit dem Zusatz „Mehrheit der Mitglieder“, zählen Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen (bspw. von abwesenden Mitgliedern) wie Nein-Stimmen. (absolute Mehrheit)

  2. Bei Abstimmungen mit dem Zusatz „Zweidrittelmehrheit“ ist der Antrag angenommen, wenn mindestens doppelt so viele Mitglieder mit Ja gestimmt haben wie mit Nein. Ungültige Stimmen, Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen (bspw. von abwesenden Mitgliedern) werden als Nein-Stimmen gezählt.

  3. Bei allen anderen Abstimmungen, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, ist lediglich eine einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein- Stimmen) erforderlich.

  4. Ist die Anzahl der Mitglieder in einem Gremium durch eine Bestimmung dieser Satzung reduziert, so ist die verringerte Anzahl an Mitgliedern ausschlaggebend für Anwesenheitsregelungen und Abstimmungsverhältnisse sowie alle weiteren Mehrheitsregelungen dieser Satzung und der Ergänzungsordnungen, welche sich auf die Anzahl der Mitglieder des Gremiums beziehen.

Zweiter Abschnitt: Studierendenschaft

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder der Studierendenschaft

  1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft besitzt das aktive und passive Wahlrecht zum StuRa und zum Fachschaftsrat seiner jeweiligen Fachschaft. Diese Satzung sowie ihre Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.

  2. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht

    1. Urabstimmungen und Vollversammlungen der Studierendenschaft entsprechend dieser Satzung zu beantragen,

    2. schriftlich oder per E-Mail Anfragen und Anträge an den StuRa und die Organe seiner Fachschaft zu richten.

  3. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die Pflicht

    1. den StuRa und die Fachschaftsräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

    2. zur Zahlung des Semesterbeitrags nach der jeweils gültigen Beitragsordnung.

§ 6 – Organe der Studierendenschaft

  1. Die Organe der Studierendenschaft sind:

    1. die Vollversammlung der Studierendenschaft,

    2. der StuRa,

    3. der Vorstand des StuRas,

    4. die Referate des StuRas,

    5. die Arbeitsgemeinschaften des StuRas,

    6. die Beauftragten des StuRas,

    7. der studentische Konsul,

    8. der Gewähltenkonvent,

    9. der Studierendenbeirat (StuBra),

    10. die Fachschaften.

  2. Die Organe der Fachschaft sind:

    1. die Vollversammlung der Fachschaft,

    2. der Fachschaftsrat,

    3. die Arbeitsgemeinschaften des Fachschaftsrats.

§ 7 – Urabstimmungen

  1. In der Urabstimmung übt die Studierendenschaft ihre oberste beschlussfassende Funktion aus. Sie dient der Beschlussfassung zu grundsätzlichen Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehören, insbesondere der Beschluss über die Satzung der Studierendenschaft und die Festsetzung der Höhe des Semesterbeitrags für die Studierendenschaft.

  2. Abstimmberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft mit dem aktiven oder passiven Wahlrecht zu Gremien der Studierendenschaft. Die Wahlordnung kann ergänzende Regelungen zu diesem Paragraphen treffen.

  3. Eine Urabstimmung wird durchgeführt

    1. auf Beschluss der Vollversammlung der Studierendenschaft mit Zweidrittelmehrheit,

    2. auf Beschluss des StuRas mit Zweidrittelmehrheit,

    3. auf Antrag der Mehrheit der Fachschaftsräte, der jeweils mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sein muss,

    4. auf schriftlichen, unterschriebenen Antrag von 5 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft.

  4. Die Urabstimmung wird in der Vorlesungszeit und innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen aus Absatz 3 Ziffer 1, 3 oder 4 durchgeführt. Für Absatz 2 wird die Frist mit Beschuss festgelegt. Der Ablauf der Frist wird durch die vorlesungsfreie Zeit einschließlich der Prüfungszeit gehemmt. Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

  5. Die Urabstimmung muss mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung unter genauer Benennung des Abstimmungsgegenstands bekannt gemacht werden. Die Organisation der Urabstimmung, insbesondere die Wahl der Verfahrensweise, liegt beim StuRa oder einem vom StuRa dafür eingesetzten Gremium.

  6. Das Ergebnis der Urabstimmung ist unverzüglich nach seiner Feststellung bekannt zu geben.

  7. Die Urabstimmung ist erfolgreich, wenn mindestens 5 Prozent der Studierendenschaft teilnehmen und die Mehrheit der Abstimmenden sich für den Antrag ausspricht. Die Ergebnisse der Urabstimmung sind für alle Organe der Studierendenschaft bindend und verpflichten sie zu deren Umsetzung.

§ 8 – Vollversammlung der Studierendenschaft

  1. Die Vollversammlung dient der Information der Studierendenschaft über die Arbeit des StuRas. Sie berät Fragen, die die Studierendenschaft als Ganzes betreffen, kann Empfehlungen an den StuRa geben, die Durchführung einer Urabstimmung beschließen und Einspruch gegen Beschlüsse des StuRas einlegen. Die Vollversammlung trägt zur Meinungsbildung der Studierendenschaft bei. Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist in der Vollversammlung rede- und antragsberechtigt. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend auch für die Vollversammlung.

  2. Die Vollversammlung wird durch den StuRa einberufen

    1. auf Beschluss des StuRa mit Zweidrittelmehrheit,

    2. auf Antrag der Mehrheit der Fachschaftsräte, der jeweils mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sein muss oder

    3. auf schriftlichen, unterschriebenen Antrag von mindestens 5 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft.

  3. Die Einberufung einer Vollversammlung ist unverzüglich bekannt zu machen. Die Themen, zu denen die Studierendenschaft beschließen soll, sind ebenfalls zu veröffentlichen. Dem StuRa obliegt die Organisation und Durchführung der Vollversammlung.

  4. Die Vollversammlung muss innerhalb von zwei Wochen in der Vorlesungszeit nach der Antragsstellung oder entsprechend der im Beschluss festgelegten Frist nach Absatz 2 Ziffer 1 durchgeführt werden. § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

  5. Beschlüsse der Vollversammlung sind für die Organe der Studierendenschaft bindend, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft an der Abstimmung teilgenommen haben und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zugestimmt hat.

§ 9 – Vollversammlung der Fachschaft

  1. Die Vollversammlung der Fachschaft wird durch den Fachschaftsrat einberufen:

    1. auf Beschluss des Fachschaftsrats mit Zweidrittelmehrheit oder

    2. auf schriftlichen, unterschriebenen Antrag von mindestens 5 Prozent der Mitglieder der Fachschaft.

  2. § 8 Abs. 1, 3, 4 und 5 dieser Satzung gelten für die Vollversammlung der Fachschaft sinngemäß, wobei an die Stelle des StuRas der Fachschaftsrat und an die Stelle der Studierendenschaft die Fachschaft tritt.

Dritter Abschnitt: Studierendenrat

§ 10 – Studierendenrat

  1. Der StuRa ist das Handlungsorgan der Studierendenschaft. Er vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Ungeachtet der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung hat der StuRa folgende Aufgaben:

    1. Beschlussfassung zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft;

    2. Initiierung notwendiger Änderungen der Satzung und der Ergänzungsordnungen;

    3. Beschluss des Haushaltsplans;

    4. Errichtung und Auflösung von Referaten sowie Wahl der entsprechenden Referenten;

    5. Beschlussfassung zur Entlastung der Referenten, insbesondere des Haushaltsverantwortlichen;

    6. Wahl von Vertretern der Studierendenschaft in andere, die Interessen der Studierenden berührende Organe und Einrichtungen, sofern dies nicht durch andere Bestimmungen geregelt ist;

    7. Durchführung von Urabstimmungen und Vollversammlungen der Studierendenschaft;

    8. Umsetzung von Beschlüssen der Urabstimmungen und Vollversammlungen der Studierendenschaft;

    9. Wahl des studentischen Konsuls auf Vorschlag des Gewähltenkonvents.

  3. Der StuRa kann für die Führung seiner Geschäfte Angestellte im Umfang von einer Vollzeitstelle beschäftigen. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des StuRas sein. Die Aufgaben und Befugnisse der Angestellten regelt der StuRa in Verbindung mit dem zwischen StuRa und diesen geschlossenen Arbeitsverträgen. Zur Einstellung und Entlassung eines Angestellten bedarf es eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des StuRas.

  4. Der StuRa gibt den Gremien der Studierendenschaft eine Geschäftsordnung. Diese beschließt er mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

§ 11 – Zusammensetzung des StuRas

  1. Der StuRa besteht aus 14 direkt gewählten Mitgliedern sowie je einem Vertreter jedes Fachschaftsrats. Die Vertreter der Fachschaftsräte werden von diesen aus ihrer Mitte der gewählten Mitglieder bestimmt. Sie dürfen nicht gleichzeitig direkt in den StuRa gewählt sein; arbeiten in diesem aber gleichberechtigt mit. Sie haben Rede-, Stimm- und Antragsrecht.

  2. Die Mitglieder des Gewähltenkonvents haben für die Dauer ihrer Amtszeit Rede- und Antragsrecht bei den Sitzungen des StuRas. Sie müssen sich bei ihrer Arbeit an den Beschlüssen des StuRa orientieren.

  3. Die Angestellten des StuRas haben Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht, soweit nicht die eigene Person betroffen ist. Sie sind in ihrer Arbeit an die Beschlüsse des StuRas gebunden und haben sich über die Sitzungen zu informieren oder an diesen teilzunehmen.

§ 12 – Rechte und Pflichten der Mitglieder des StuRas

  1. Die Mitglieder des StuRas sind die Vertreter aller Studierenden der Technischen Universität Ilmenau.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben die Pflicht, an den Sitzungen und Versammlungen des StuRas teilzunehmen und an der Umsetzung der Beschlüsse mitzuwirken.

  3. Die Referenten erteilen auf Anfrage des StuRas Auskunft über ihre Tätigkeit.

  4. Die Mitglieder des StuRas erteilen auf Anfrage aus der Studierendenschaft Auskunft über ihre Tätigkeit.

  5. Sie haben das Recht, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben des StuRas entstandenen Auslagen auf Antrag zurückerstattet zu bekommen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Aufwandsentschädigungen oder sonstige entgeltliche Gegenleistungen.

§ 13 – Referate

  1. Der StuRa bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studierendenschaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit. Die Referate des StuRas sind in ihrer Tätigkeit an dessen Beschlüsse gebunden. Die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl des Referats Finanzen werden in der Finanzordnung geregelt. Die Referate erstatten dem StuRa regelmäßig Bericht über den Stand ihrer Arbeit.

  2. Zur Koordinierung der Arbeit in dem jeweiligen Referat wählt der StuRa mit absoluter Mehrheit einen Referatsleiter (Referenten). Zur Unterstützung können weitere stellvertretende Referenten mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Referenten und deren Stellvertreter, die nicht Mitglieder des StuRas sind, nehmen mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des StuRas teil. Sie müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein. Für den Referenten und seine Stellvertreter, welche zuständig für die sozialen Belange der Studierenden sind, ist abweichend eine Zweidrittelmehrheit für die Wahl nötig.

  3. Ein Referent kann sein Amt durch Rücktritt niederlegen. Die Amtszeit aller Referenten endet mit der Amtszeit der StuRa-Mitglieder. Ebenso kann er vom Amt entbunden werden:

    1. durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des StuRas,

    2. durch Ausscheiden aus der Studierendenschaft,

    3. durch Auflösung des Referats gemäß Absatz 1 Satz 3 oder

    4. durch Wahl eines neuen Referenten gemäß Absatz 2.

    Die Regelungen dieses Absatzes finden, mit Ausnahme von Ziffer 4, für die stellvertretenden Referenten entsprechend Anwendung. Die Referenten und Stellvertreter, mit Ausnahme der Finanzreferenten und Stellvertreter, können auch abweichend zur Amtszeit der StuRa-Mitlieder gewählt werden. Dies ist bei der Wahl besonders hervorzuheben.

  4. Das Amt des Referenten darf nicht länger als vier Wochen unbesetzt sein. Ansonsten wird die Leitung des Referats kommissarisch von den stellvertretenden Referenten oder vom Vorstand übernommen. Für das Finanzreferat gilt dies nicht.

  5. Die Referate stehen allen interessierten Studierenden zur Mitarbeit offen. Für das Finanzreferat gilt dies nicht. Alle Referate werden vom StuRa im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt.

  6. Neue Mitglieder der Referate können von den Referenten bestimmt werden. Diese Entscheidung ist dem StuRa auf der nächsten Sitzung zu verkünden. Mitglieder können vom StuRa mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

  7. Das Referat, mit Ausnahme des Finanzreferats, kann zusätzlich zu den Referenten und Mitgliedern auch ehemalige Mitglieder, ehemalige Referenten oder Externe als Aktive haben. Diese zählen nicht zu den regulären Mitgliedern und haben bei den Referatssitzungen nur Teilnahme- und Rederecht.

§ 14 – Arbeitsgemeinschaften

  1. Zu bestimmten Themen und Projekten kann der StuRa mit absoluter Mehrheit Arbeitsgemeinschaften gründen. Diese haben die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit als „Arbeitsgemeinschaft (AG) des Studierendenrats” zu erkennen zu geben. Dieser kann durch den StuRa eine Vertretungsvollmacht ausgesprochen werden. Jede AG muss zu jeder Zeit eine Kontaktperson haben und diese dem StuRa benennen. Die Arbeitsgemeinschaften erstatten dem StuRa regelmäßig Bericht über den Stand ihrer Arbeit. Die Kontaktperson hat in StuRa-Sitzungen Teilnahme- und Rederecht.

  2. Eine Arbeitsgemeinschaft wird aufgelöst:

    1. wenn sie ihre Aufgabe erfüllt hat,

    2. wenn sie keine aktiven Mitglieder mehr hat, oder keine Kontaktperson mehr existiert oder

    3. auf Beschluss des StuRa mit absoluter Mehrheit.

  3. Die Arbeitsgemeinschaften stehen allen interessierten Studierenden zur Mitarbeit offen. Alle Arbeitsgemeinschaften werden vom StuRa im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt.

  4. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften können mit einfacher Mehrheit vom StuRa bestimmt werden. Der StuRa kann mit absoluter Mehrheit Mitglieder aus Arbeitsgemeinschaften ausschließen.

  5. Die Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften ist an die Amtszeit der StuRa-Mitglieder gebunden.

§ 15 – Beauftragte

  1. Der StuRa kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte wählen. Die Beauftragten sind dem StuRa direkt unterstellt und genießen die gleichen Rechte wie Referenten. Die Aufgaben werden vom StuRa festgelegt. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des StuRas.

  2. Studentische Beauftragte die von Ordnungen der Universität vorgegeben werden sind beim StuRa angesiedelt. Sie genießen die gleichen Rechte wie Referenten. Sie werden auf der konstituierenden Sitzung gewählt und ihre Amtszeit richtet sich nach den Ordnungen der Universität. Diese Beauftragten müssen dem StuRa mindestens einmal in der Amtszeit über ihre Tätigkeit berichten.

  3. Alle Beauftragten müssen auf Aufforderung des StuRa Auskunft über ihre Tätigkeit geben.

§ 16 – Vorstand

  1. Der StuRa hat einen Vorstand bestehend aus drei Mitgliedern.

    1. dem Haushaltsverantwortlichen,

    2. zwei weiteren vom StuRa mit Zweidrittelmehrheit gewählte Personen, die StuRa-Mitglied sein müssen.

  2. Der StuRa kann durch Wahl neuer Mitglieder den bis zu dem Zeitpunkt im Amt befindenden Vorstand abwählen. Bei Rücktritt muss der StuRa die weiteren Mitglieder zur nächsten Sitzung neu wählen.

  3. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 beträgt maximal ein Jahr und endet mit dem Ende der Amtszeit des StuRas.

  4. Der Vorstand hat Zeichnungsberechtigung für den StuRa. Es müssen mindestens zwei Mitglieder unterschreiben.

  5. Der Vorstand vertritt die Studierendenschaft im Rahmen der Beschlüsse des StuRas. Er hat folgende Aufgaben und Rechte:

    1. Leitung und Koordination der gesamten Tätigkeit des StuRas,

    2. Vertretung des StuRas nach außen,

    3. Trägt dafür Sorge, dass StuRa-Sitzungen vor- und nachbereitet werden,

    4. Erarbeitung von Änderungen der Satzung und Ergänzungsordnungen,

    5. Erarbeitung von Änderungen der Geschäftsordnung.

  6. Der Konsul gehört als weiteres Mitglied dem Vorstand beratend an. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben.

  7. Der Vorstand erstattet dem StuRa auf jeder StuRa-Sitzung Bericht über seine Tätigkeit.

§ 17 – Auflösung des StuRas

  1. Der StuRa löst sich auf:

    1. durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,

    2. aufgrund des Ergebnisses einer Urabstimmung über die Auflösung oder

    3. wenn die Anzahl der direkt gewählten Mitglieder unter 8 gesunken ist.

  2. Nach der Auflösung ist unter Einhaltung aller in der Wahlordnung genannten Fristen und Bedingungen umgehend eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neu gewählten StuRas führt der aufgelöste StuRa die Geschäfte fort. Der neu gewählte StuRa ist bis zu den nächsten regulären Wahlen im Amt.

Vierter Abschnitt: Gewähltenkonvent

§ 18 – Gewähltenkonvent

  1. Der Gewähltenkonvent wird aus dem studentischen Konsul und den studentischen Mitgliedern des StuRas, der Fakultätsräte, der Fachschaftsräte, des Gleichstellungsrats, des Senats, der ZAK sowie der ständigen Senatsausschüsse gebildet. Jede Person hat eine Stimme.

  2. Die Versammlungen des Gewähltenkonvents finden in der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat statt. Jeder Kommunikationsbeauftragte nach § 19 dieser Satzung hat die Pflicht, im Gewähltenkonvent über die Arbeit des Gremiums zu berichten, dem er angehört. Kann der Kommunikationsbeauftragte an einer Sitzung des Gewähltenkonvents nicht teilnehmen, so hat er einen geeigneten Vertreter zu bestimmen.

  3. Der Gewähltenkonvent ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Stimmberechtigte anwesend sind. Er entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Die Aufgaben des Gewähltenkonvents sind:

    1. Vorschlag von Kandidaten für den studentischen Konsul an den StuRa,

    2. Vorschlag von Kandidaten für die Senatsausschüsse, die Arbeitsgemeinschaften des Senats und die ZAK an die studentischen Senatoren,

    3. Kenntnisnahme des Haushaltsplans, des Haushaltsabschlusses und Änderungen an Ergänzungsordnungen der Satzung sowie

    4. Gewährleistung des Informationsflusses zwischen den verschiedenen Gremien.

§ 19 – Kommunikationsbeauftragte

  1. Die studentischen Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte sowie die von diesen Gremien gewählten studentischen Vertreter bestimmen jeweils eine Person aus ihrer Mitte, die gegenüber anderen Gremien sowie dem studentischen Konsul als Kontaktperson fungiert. Diese Personen berichten auf dem Gewähltenkonvent über ihre Arbeit und informieren in dringenden ngelegenheiten andere betroffene Gremien sowie den StuRa.

  2. Kommunikationsbeauftragte nach Absatz 1 genießen im StuRa Rede- und Antragsrecht.

  3. Alle in Absatz 1 nicht benannten gewählten Studierenden müssen den studentischen Mitgliedern ihres einsetzenden Gremiums und dem studentischen Konsul über ihre Arbeit Bericht erstatten. Auch sie bestimmen zu diesem Zweck eine verantwortliche Person aus ihrer Mitte.

Fünfter Abschnitt: Fachschaftsrat

§ 20 – Fachschaftsrat

  1. Der Fachschaftsrat (FSR) besteht aus 7 Mitgliedern.

  2. Finden sich nicht innerhalb der von der Wahlkommission gemäß Wahlordnung beschlossenen Fristen mindestens drei Kandidierende für einen Fachschaftsrat, dann darf die Wahlkommission den entsprechenden Fachschaftsrat nicht zur Wahl zulassen.

  3. Besteht an einer Fakultät kein vollbesetzter Fachschaftsrat, so kann auf einer Vollversammlung der Fachschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Entsendung weiterer Studierender in den Fachschaftsrat beschlossen werden, bis die Höchstzahl nach Absatz 1 erreicht ist. Dieser Fachschaftsrat bleibt bis zu den nächsten regulären Wahlen der Studierendenschaft im Amt.

  4. Besteht an einer Fakultät kein Fachschaftsrat, so übernimmt der StuRa die Befugnisse und Aufgaben.

  5. Die Befugnisse der Fachschaftsräte gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 2 können nur von Fachschaftsräten mit mehr als drei Mitgliedern wahrgenommen werden. Sie erlöschen, wenn weniger als drei an der Universität vorhandene Fachschaftsräte diese Bedingung erfüllen.

  6. Sie arbeiten eng mit dem StuRa zusammen und werden von diesem materiell und finanziell bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.

§ 21 – Aufgaben der Fachschaftsräte

  1. Alle Aufgaben der Studierendenschaft sind analog auf die Fachschaften anzuwenden. Die Fachschaftsräte haben sich um die Erfüllung der Aufgaben zu bemühen. Teile der Aufgaben können vom StuRa übernommen werden.

  2. Die Fachschaftsräte haben ungeachtet § 2 dieser Satzung die Aufgabe, die spezifischen Interessen der jeweiligen Fachschaften zu vertreten.

  3. Die Fachschaftsräte sind verpflichtet die studentischen Mitglieder im Fakultätsrat bei der Besetzung von fakultätseigenen Gremien zu unterstützen. Der Fachschaftsrat macht den studentischen Mitgliedern im Fakultätsrat einen Vorschlag für die Besetzung von Gremien. Diese sind allerdings nicht daran gebunden.

  4. Die Fachschaftsräte sind an die Beschlüsse des StuRa gebunden.

  5. Der StuRa kann in einer separaten Ordnung festlegen, zu welchen Referaten oder für welche Aufgaben Personen vom Fachschaftsrat entsandt werden müssen. Diese Ordnung wird vom StuRa mit absoluter Mehrheit beschlossen.

§ 22 – Arbeitsgemeinschaften des Fachschaftsrats

  1. Für spezielle Aufgaben kann ein Fachschaftsrat eine Arbeitsgemeinschaft gründen. Die Arbeitsgemeinschaften haben die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit als „Arbeitsgemeinschaft des Fachschaftsrats“ zu erkennen zu geben, wobei der Name der Fachschaft anzugeben ist.

  2. Die Arbeitsgemeinschaften lösen sich mit Beendigung ihrer Aufgabe oder mit der Auflösung des Fachschaftsrats auf.

  3. Die Fachschaftsräte sind für die Verwaltung der Mitglieder verantwortlich und müssen Änderungen dem Konsul melden.

§ 23 – Auflösung des Fachschaftsrats

  1. Ein Fachschaftsrat löst sich auf:

    1. durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,

    2. durch Beschluss einer Vollversammlung der Fachschaft,

    3. wenn die Anzahl der Mitglieder unter drei sinkt.

  2. Nach der Auflösung ist unter Einhaltung aller in der Wahlordnung genannten Fristen und Bedingungen eine Neuwahl durchzuführen. Den Wahltermin legt der StuRa fest. Bis zur Konstituierung des neu gewählten Fachschaftsrats führt der StuRa die Geschäfte fort. Der neu gewählte Fachschaftsrat ist bis zu den nächsten regulären Wahlen im Amt.

  3. Nach Auflösung eines Fachschaftsrats kann der StuRa nach § 9 Abs. 3 eine Vollversammlung der Fachschaft ausschließlich zum Zweck der Nachwahl von Mitgliedern einberufen.

Sechster Abschnitt: Sitzungen

§ 24 – Sitzungstermine und Einladungen

  1. Der StuRa und die Fachschaftsräte tagen regulär einmal pro Woche.

  2. Während der vorlesungsfreien Zeit müssen keine Sitzungen stattfinden. Zu diesen und allen anderen außerplanmäßigen Sitzungen muss eingeladen werden.

  3. Zur konstituierenden Sitzung muss jedes Mitglied geladen werden und beim StuRa müssen zudem alle Referenten der letzten Legislatur eingeladen werden.

  4. Die Einladung zu Sitzungen des StuRas müssen an den Konsul, die Mitglieder, die Referenten, die Beauftragten und die Arbeitsgemeinschaften geschickt werden.

  5. Der StuRa tagt regelmäßig jeden Mittwoch um 19:00 Uhr.

  6. Die Fachschaftsräte legen selbstständig einen Termin fest. Der Termin der konstituierenden Sitzung der Fachschaftsräte wird von den Mitgliedern im Einvernehmen festgelegt.

  7. Termine für außerplanmäßige Sitzungen legt die jeweilige Sitzungsleitung fest Sie muss spätestens 24 Stunden vorher einladen.

  8. Die Sitzungen des StuRas und der Fachschaftsräte finden in deutscher Sprache statt. Eine abweichende Regelung kann durch absolute Mehrheit im Gremium oder in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 25 – Sitzungsleitung und Protokollierung

  1. Zu jeder Sitzung muss eine Sitzungsleitung feststehen. Die Fachschaftsräte legen eigenständig Regelungen zur Bestimmung der Sitzungsleitung fest.

  2. Zu jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

  3. Der Vorstand leitet die Sitzungen des StuRas und ist für die Korrektheit der Sitzungsprotokolle verantwortlich.

  4. Die Protokolle sind hochschulöffentlich. Teile der Protokolle welche als nicht öffentlich markiert wurden sind nur den Mitgliedern zugänglich zu machen.

  5. Die Protokolle sind mindestens 10 Jahre in Papierform aufzubewahren.

  6. Die Sitzungsleitung kann Personen ohne Rederecht, jederzeit das Wort erteilen, sofern niemand aus dem Gremium widerspricht.

  7. Die Sitzungsleitung kann Personen, die die Sitzung stören der Sitzung verweisen sofern kein Mitglied des Gremiums widerspricht. Für den Ausschluss von Mitgliedern, die die Sitzung stören sind Regelungen in der Geschäftsordnung vorzusehen.

§ 26 – Stimmrecht

  1. Der StuRa und die Fachschaftsräte sind bei einer Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  2. Kann ein gewähltes Mitglied im StuRa oder den Fachschaftsräten nicht an einer Sitzung teilnehmen, so kann es seine Stimme auf ein anderes gewähltes Mitglied übertragen.

  3. Das Stimmrecht kann für eine Sitzung, für eine festgelegte Anzahl an Sitzungen, für bestimmte Abstimmungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte übertragen werden.

  4. Ein Mitglied kann maximal zwei Stimmen gleichzeitig führen.

  5. Die Übertragung der Stimme muss der Sitzungsleitung rechtzeitig mitgeteilt werden.

  6. Die übertragene Stimme kann nicht weiter übertragen werden.

  7. Übertragen zwei Mitglieder unabhängig voneinander ihre Stimme an das gleiche Mitglied, so kann das Mitglied an welches übertragen wurde, wählen welches Stimmrecht es ausüben möchte. Die zweite übertragene Stimme verfällt, wenn das übertragende Mitglied der zweiten Stimme niemand anderen findet, der die Stimme führen möchte.

  8. Um eine übertragene Stimme ausüben zu können muss man seine eigene Stimme führen.

  9. Bei dreimalig aufeinander folgender Abwesenheit kann ein Mitglied des StuRas oder eines Fachschaftsrats den Antrag auf Feststellung des Ruhens des Mandats stellen. Das Mandat gilt bis zur nächsten Anwesenheit als ruhend, wenn der Antrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Gremiums angenommen wird. Die Anzahl der Mitglieder kann dadurch nicht unter die Grenze zur Auflösung der jeweiligen Gremien fallen. Anträge die dazu führen sind ungültig. Würde der StuRa sich durch § 17 Absatz 1 Nummer 3 auflösen und es gibt ruhende Mitglieder, so gelten diese nicht mehr als ruhend und der StuRa löst sich nicht auf, solange noch 8 Mitglieder vorhanden sind.

Siebter Abschnitt: Studentischer Konsul

§ 27 – Wahl des studentischen Konsuls

  1. Der studentische Konsul wird vom StuRa auf Vorschlag des Gewähltenkonvents gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Abweichend dazu kann im Einvernehmen mit dem Präsidium die Amtszeit auch ein Semester betragen.

  2. Der Konsul muss der Studierendenschaft angehören.

§ 28 – Aufgaben des Konsuls

  1. Der studentische Konsul koordiniert sowohl die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern in universitären Gremien als auch die Informationsflüsse zwischen diesen und den übrigen Mitgliedsgruppen.

  2. Weitere Aufgaben und die Art und Weise wie er die Aufgabe aus Absatz 1 umsetzt, sind in einem Aufgabenkatalog geregelt. Dieser wird vom StuRa im Benehmen mit der Hochschulleitung erarbeitet und beschlossen. Der Aufgabenkatalog ist mindestens einmal jährlich vor der Wahl des studentischen Konsuls zu überarbeiten. Der Aufgabenkatalog ist eine verbindliche Aufzählung der Tätigkeiten und sollte priorisiert aufgebaut sein. Der Umfang des Aufgabenkatalogs sollte sich zeitlich an einem Vollzeitstudium orientieren, wobei alle Tätigkeiten des Konsuls mit entsprechendem Aufwand bedacht werden sollen.

  3. Der studentische Konsul ist an die Beschlüsse des StuRas gebunden. Er unterstützt die Fachschaftsräte bei ihrer Arbeit, ist aber nicht an deren Beschlüsse gebunden. Er hat keine eigene Entscheidungskompetenz.

Achter Abschnitt: Konferenz Thüringer Studierendenschaften

§ 29 – Konferenz Thüringer Studierendenschaften (KTS)

  1. Die Haupt- und Nebendelegierten der Studierendenschaft der TU Ilmenau werden durch das für Hochschulpolitik zuständige Referat benannt und vom StuRa bestätigt. Für die Bestätigung ist eine absolute Mehrheit notwendig. Sollte es kein solches Referat geben, so kann der StuRa durch eine Wahl mit absoluter Mehrheit die Delegierten wählen.

  2. Der StuRa kann die Delegierten jederzeit mit absoluter Mehrheit abwählen.

  3. Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des StuRas.

  4. Die Delegierten müssen Mitglieder der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau sein. Sie sollen an den Sitzungen des StuRas teilnehmen.

  5. Die Kommunikation mit den Sprechern der KTS zur Benennung von Delegierten übernimmt das zuständige Referat oder der Vorstand des StuRas.

Dritter Teil: Wahlen

§ 30 – Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Urabstimmungen sind, soweit nicht anders bestimmt, allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

  2. Vollversammlungen entscheiden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Abstimmung.

  3. Die Wahlen für die studentischen Vertreter in den Gremien und Organen der Universität sowie der Studierendenschaft der Universität sowie Personenwahlen regelt die Wahlordnung.

§ 31 – Gremienwahlen

  1. Die Gremienwahlen finden in der Regel einmal im Jahr statt, vorzugsweise im Sommersemester.

  2. Die Amtszeit der Vertreter in den Organen der Studierendenschaft beträgt, soweit für einzelne Ämter nachfolgend in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist, ein Jahr. Die Amtszeit beginnt am Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses für das jeweilige Gremium nach Maßgabe der Wahlordnung.

  3. Die Mitgliedschaft im StuRa, Fachschaftsrat sowie ihren Referaten und Arbeitsgemeinschaften endet

    1. mit Konstituierung des neu gewählten jeweiligen Fachschaftsrats beziehungsweise StuRas,

    2. bei Auflösung des jeweiligen Gremiums,

    3. durch Niederlegen des Mandats oder

    4. mit dem Ausscheiden aus der Studierendenschaft der Universität.

  4. Für ein nach Absatz 3 Ziffer 3 oder 4 ausscheidendes Mitglied rückt der Kandidat mit der nächst niedrigerer Stimmenzahl nach. Antwortet ein Kandidat auf die Mitteilung per E-Mail an seine Hochschulemailadresse, dass er nun nachrücken kann, nicht innerhalb von 7 Tagen oder verweigert er die Mandatsannahme, so rückt der nächste Kandidat nach. Eine solche Nicht- Annahme des Mandats gilt nicht als Mandatsniederlegung im Sinne von Absatz 3. Ausgeschiedene Mitglieder können nur durch eine erneute Wahl in ihr Amt zurückkehren. Eine Rücknahme der Mandatsniederlegung oder die Wiederherstellung des Studierendenstatus führt nicht zur Wiedererlangung des vorherigen Mandats.

  5. Stehen keine Kandidaten zum Nachrücken zur Verfügung oder verweigert der letzte Kandidat das Mandat, verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Gremiums entsprechend. Gleiches gilt für die Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Annahme des Mandats durch den nachrückenden Kandidaten.

  6. Ist es einem Mitglied aus triftigem Grund für einen Zeitraum von mehr als einer Woche nicht möglich, seinen Pflichten nachzukommen, so kann es für diesen Zeitraum sein Mandat ruhen lassen. Der Antrag ist textlich beim jeweiligen Gremium zu stellen und muss neben der Begründung auch Anfangs- und Enddatum des betroffenen Zeitraums enthalten. Die Anzahl der Mitglieder des Gremiums verringert sich während der Zeit entsprechend.

Vierter Teil: Finanzen

§ 32 – Finanzierung der Studierendenschaft

Die Finanzierung der Studierendenschaft richtet sich nach der Thüringer Studierendenschaftsfinanzverordnung.

§ 33 – Beiträge

Auf Grundlage des Thüringer Hochschulgesetzes erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des semesterweise zu entrichtenden Beitrags (Semesterbeitrag) kann nur durch Urabstimmung geändert werden. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch Urabstimmung beschlossen wird und der Genehmigung der Hochschulleitung bedarf.

§ 34 – Finanzordnung

Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung, die die Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsordnung regelt, insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und den Jahresabschluss. Die Finanzordnung wird durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit vom StuRa erlassen und bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung.

Fünfter Teil: Sonstiges

§ 35 – Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann nur durch Urabstimmung geändert werden. Unaufschiebbare Änderungen können vom StuRa einstimmig vorläufig beschlossen werden. Diese Änderungen müssen spätestens zur nächsten Wahl durch Urabstimmung bestätigt werden.

  2. Für Änderungen dieser Satzung und der Beitragsordnung ist vor der Urabstimmung über die Änderungen ein Beschluss oder ein Antrag gemäß § 4 Absatz 2 erforderlich.

  3. Änderungen der Wahlordnung und der Finanzordnung werden vom StuRa mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen.

  4. Alle genannten Änderungen bedürfen der Genehmigung der Hochschulleitung.

§ 36 – Schiedskommission

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Anwendung dieser Satzungsbestimmungen und den Bestimmungen der Ergänzungsordnungen wird eine Schiedskommission gebildet. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, ein Vertreter aus dem StuRa, ein Vertreter für die Fachschaftsräte, ein Vertreter der Universität und zwei Mitglieder aus der Studierendenschaft, die nicht für die ersten drei Positionen infrage kommen. Nach der Schlichtung der Streitigkeiten ist die Arbeit der Schiedskommission beendet.

  2. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

    1. der Vertreter des StuRas wird mit absoluter Mehrheit vom StuRa entsendet,

    2. der Vertreter der Fachschaftsräte wird durch Beschluss mit absoluter Mehrheit in der Mehrheit der Fachschaftsräte bestimmt, wobei jeder Fachschaftsrat nur einen Kandidaten unterstützen kann,

    3. der Vertreter der Universität wird von der Hochschulleitung bestimmt und

    4. die zwei weiteren Mitglieder werden vom Gewähltenkonvent bestimmt.

    Der Wahlleiter der Studierendenschaft koordiniert die Entsendung der jeweiligen Gruppen. Können die Gruppen innerhalb einer Woche keinen Vertreter benennen, so bleibt der jeweilige Platz unbesetzt.

  3. Bei Bedarf wird die Schiedskommission vom Gewähltenkonvent oder auf einer Vollversammlung der Studierendenschaft einberufen. Der Wahlleiter der Studierendenschaft beruft die erste Sitzung binnen vier Wochen ein und informiert den StuRa über die Zusammensetzung der Schiedskommission.

  4. Entscheidungen der Schiedskommission werden durch Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder getroffen.

  5. Die Schiedskommission entscheidet über Beschwerden von Mitgliedern und Organen der Studierendenschaft. Beschwerden sind zulässig mit der Behauptung, dass Beschlüsse von Organen der Studierendenschaft rechtswidrig sind und die Beschwerdeführenden durch den gerügten Verstoß in ihren Rechten verletzt sein könnten. Die Beschwerde muss die Bestimmung dieser Satzung und Ergänzungsordnungen, die für verletzt angesehen wird, genau benennen. Vorher sind die Gesprächsmöglichkeiten zwischen den betroffenen Parteien auszuschöpfen.

§ 37 – Beschwerdeverfahren

  1. Beschwerden sind beim StuRa einzureichen.

  2. Innerhalb von vier Wochen der Vorlesungszeit ist die Schiedskommission einzusetzen.

  3. Innerhalb von weiteren vier Wochen Vorlesungszeit ab Bestehen der Kommission ist den Beschwerdeführenden die Entscheidung der Schiedskommission mitzuteilen. Vor ihrer Entscheidung hat die Schiedskommission die Parteien zu hören und das Vorgetragene bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

  4. Stellt die Schiedskommission fest, dass ein Verstoß gegen die Satzung oder höherrangiges Recht vorlag und die Beschwerdeführenden dadurch in ihren Rechten verletzt sind, gibt sie eine Empfehlung an den StuRa ab. Die Empfehlung kann beinhalten:

    1. eine Handlungsanweisung zu einem bestimmten Sachverhalt;

    2. die Aufhebung eines Beschlusses;

    3. die zeitweilige Aussetzung eines Beschlusses.

Folgt der StuRa der Empfehlung nicht, ist er verpflichtet, die Beschwerde dem Hochschulleiter vorzulegen.

Sechster Teil: Schlussvorschriften

§ 38 – Regelung zur Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer sowie für Personen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen gleichermaßen.

§ 39 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau vom 3. Juni 2013 (Verkündungsblatt Nummer 112/2013), die zuletzt durch die dritte Änderungssatzung vom 26. September 2023 (Verkündungsblatt Nummer 251/2023) geändert worden ist, außer Kraft.