Satzung der Studierendenschaft

Gemäß §§ 79 Absatz 2, 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10.05.2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.03.2021 (GVBl. S. 115, 118), erlässt die Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachstehend „Universität“ genannt) folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau, veröffentlicht im Verkündungsblatt der Universität Nummer 112/2013, in der Fassung der zweiten Änderungssatzung, veröffentlicht im Verkündungsblatt Nummer 249/2023.

Die Studierendenschaft der Universität hat in der Urabstimmung vom 12. bis 16.06.2023 die dritte Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau beschlossen. Der Präsident der Universität hat diese Satzung am 26.09.2023 genehmigt.

Der Studierendenrat (StuRa) und die Fachschaftsräte sind die Interessenvertretungen der Studierenden und der Fachschaften gegenüber der Hochschulleitung und allen sonstigen Institutionen und Organisationen. Sie vertreten die Belange aller Studierenden unabhängig ihrer politischen und religiösen Haltung sowie ihrer nationalen Zugehörigkeit. Die Institutionen StuRa und Fachschaftsrat sowie ihre Mitglieder bei der Ausübung ihres Amtes sind nicht parteipolitisch tätig.

Die Studierendenschaft der Universität bekennt sich zum Recht eines jeden Menschen auf freien und gleichen Zugang zu Bildung. Insbesondere unterstützt sie den Sozialpakt der Vereinten Nationen, der unter anderem grundsätzlich ein gebührenfreies Studium fordert, sowie die UN-Rassendiskriminierungskonvention (ICERD) und die Frauenkonvention (CEDAW), welche unter anderem eine Diskriminierung unter aufgrund der Herkunft oder des Geschlechts untersagen.

Die Studierendenschaft der Universität gibt sich mit dieser Satzung und der sie ergänzenden Ordnungen eine Verfassung für deren Wirken und Handeln.

Abschnitt I – Studierendenschaft

Begriffsbestimmung und Aufgaben

§ 1 Begriffsbestimmung

  1. Nach dem ThürHG bilden alle an der Universität immatrikulierten Studierenden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität.

  2. Nach dem ThürHG verwaltet die Studierendenschaft ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Hochschulleiters beziehungsweise der Hochschulleiterin der Universität.

  3. Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. Alle eingeschriebenen Studierenden, die auf Basis der Zulassung zu einem bestimmten Studiengang einer Fakultät zugeordnet sind, bilden die Fachschaft. Den Fachschaften kommt keine Rechtsfähigkeit zu.

  4. Ergänzungsordnungen zu dieser Satzung sind die Finanzordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachfolgend „Finanzordnung“), die Beitragsordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachfolgend „Beitragsordnung“) sowie die Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau (nachfolgend „Wahlordnung“).

§ 2 Aufgaben der Studierendenschaft

  1. Die Aufgaben der Studierendenschaft ergeben sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz.

  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studierendenschaft das Recht, z. B. mit Studierendenschaften anderer Hochschulen, Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.

Demokratische Mitbestimmungsrechte

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft besitzt das aktive und passive Wahlrecht zum StuRa und zum Fachschaftsrat seiner jeweiligen Fakultät. Diese Satzung sowie ihre Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.

  2. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht

    1. Urabstimmungen und Vollversammlungen der Studierendenschaft entsprechend dieser Satzung zu beantragen,

    2. schriftliche Anfragen und Anträge an den StuRa und die Organe seiner Fachschaft zu richten,

    3. den StuRa und die Fachschaftsräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

    4. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die Pflicht zur Zahlung des Semesterbeitrags nach der jeweils gültigen Beitragsordnung.

§ 4 Urabstimmung

  1. In der Urabstimmung übt die Studierendenschaft ihre oberste beschlussfassende Funktion aus. Sie dient der Beschlussfassung zu grundsätzlichen Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehören, insbesondere der Beschluss über die Satzung der Studierendenschaft und die Festsetzung der Höhe des Semesterbeitrages. Die Ergebnisse der Urabstimmung sind für alle Organe der Studierendenschaft bindend und verpflichten sie zu deren Umsetzung.

  2. Eine Urabstimmung wird durchgeführt

    1. auf Beschluss der Vollversammlung der Studierendenschaft mit Zweidrittelmehrheit,

    2. auf Beschluss des StuRa mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,

    3. auf Antrag der Mehrheit der Fachschaftsräte, der jeweils mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen worden sein muss,

    4. auf schriftlichen, unterschriebenen Antrag von 5 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft.

  3. Die Urabstimmung wird in der Vorlesungszeit innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen aus Absatz 2 durchgeführt. Der Ablauf der Frist wird durch die vorlesungsfreie Zeit einschließlich der Prüfungszeit gehemmt. Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

  4. Die Urabstimmung muss mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung unter genauer Benennung des Abstimmungsgegenstandes öffentlich bekannt gemacht werden. Die Organisation der Urabstimmung, insbesondere die Wahl der Verfahrensweise, liegt beim StuRa.

  5. Das Ergebnis der Urabstimmung ist unverzüglich nach seiner Feststellung bekannt zu machen.

§ 4a Abstimmungsverhältnisse

  1. Bei Abstimmungen mit dem Zusatz “Mehrheit der Mitglieder”, zählen Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegenene Stimmen (beispw. von abwesenden Mitgliedern) wie Nein-Stimmen. (absolute Mehrheit)

  2. Bei allen anderen Abstimmungen, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, ist lediglich eine einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein- Stimmen) erforderlich.

  3. Ist die Anzahl der Mitglieder in einem Gremium durch eine Bestimmung dieser Satzung reduziert, so ist die verringete Anzahl an Mitgliedern ausschlaggebend für Anwesenheitsregelungen und Abstimmungsverhältnisse sowie alle weiteren Mehrheitsregelungen dieser Satzung und der Ergänzungsordnungen, welche sich auf die Anzahl der Mitglieder des Gremiums beziehen.

Abschnitt II – Organe der Studierendenschaft

Übersicht

§ 5 Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften

  1. Die Organe der Studierendenschaft sind

    1. die Vollversammlung der Studierendenschaft,

    2. der Gewähltenkonvent,

    3. der Studierendenrat (StuRa),

    4. die Referate des Studierendenrates,

    5. die Arbeitsgemeinschaften des Studierendenrates,

    6. der studentische Konsul bzw. die studentische Konsulin sowie

    7. der Studierendenbeirat (StuBra) und

    8. die Fachschaften.

  2. Die Organe der Fachschaften sind

    1. die Vollversammlung der Fachschaft,

    2. der Fachschaftsrat sowie

    3. die Arbeitsgemeinschaften des Fachschaftsrats.

Vollversammlung der Studierendenschaft

§ 6 Vollversammlung der Studierendenschaft

  1. Die Vollversammlung dient der Information der Studierendenschaft über die Arbeit des StuRa. Sie berät Fragen, die die Studierendenschaft als Ganzes betreffen, kann Empfehlungen an den StuRa geben, die Durchführung einer Urabstimmung beschließen und Einspruch gegen Beschlüsse des StuRa einlegen. Die Vollversammlung trägt zur Meinungsbildung der Studierendenschaft bei. Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist in der Vollversammlung rede-, antrags- und stimmberechtigt.

  2. Die Vollversammlung wird durch den StuRa einberufen

    1. auf Beschluss des StuRa mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,

    2. auf Antrag der Mehrheit der Fachschaftsräte, der jeweils mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen worden sein muss oder

    3. auf schriftlichen, unterschriebenen Antrag von mindestens 5 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft.

  3. Die Einberufung einer Vollversammlung ist unverzüglich bekannt zu machen. Die Themen, zu denen die Studierendenschaft beschließen soll, sind ebenfalls zu veröffentlichen. Dem StuRa obliegt die Organisation und Durchführung der Vollversammlung.

  4. Die Vollversammlung muss innerhalb von 2 Wochen in der Vorlesungszeit nach dem Beschluss oder der Antragsstellung durchgeführt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

  5. Beschlüsse der Vollversammlung sind für die Organe der Studierendenschaft bindend, wenn mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft an der Abstimmung teilgenommen haben und eine Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.

Gewähltenkonvent und Kommunikationsbeauftragte

§ 7 Gewähltenkonvent

  1. Der Gewähltenkonvent wird aus dem studentischen Konsul beziehungsweise der studentischen Konsulin und den studentischen Mitgliedern des StuRa, der Fakultätsräte, der Fachschaftsräte, des Gleichstellungsrats, des Senats sowie der ständigen Senatsausschüsse gebildet. Jede Person hat eine Stimme.

  2. Der Gewähltenkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Empfehlung von zwei Studierenden sowie zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertretern für die Mitarbeit in der Zertifizierungs- und Akkreditierungskommission (ZAK) der Universität

    2. Erstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl der studentischen Konsulin bzw. des studentischen Konsuls;

    3. Wahl der Schiedskommission;

    4. Unterstützung der studentischen Senatsmitglieder bei der Findung der studentischen Senatsausschussmitglieder;

    5. Sicherung des Informationsflusses unter den studentischen Gremienmitgliedern.

  3. Alle in Abs. 1 nicht benannten gewählten studentischen Studierendenvertreter nehmen beratend am Gewähltenkonvent teil.

  4. Die Versammlungen des Gewähltenkonvents finden in der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat statt. Jede bzw. jeder Kommunikationsbeauftragte nach § 8 dieser Satzung hat die Pflicht, im Gewähltenkonvent über die Arbeit des Gremiums zu berichten, dem er oder sie angehört. Kann der bzw. die Kommunikationsbeauftragte an einer Sitzung des Gewähltenkonvents nicht teilnehmen, so hat er bzw. sie eine geeignete Vertreterin bzw. einen geeigneten Vertreter zu bestimmen.

  5. Der Gewähltenkonvent ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Kommunikationsbeauftragte

  1. Die studentischen Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte sowie die von diesen Gremien gewählten studentischen Vertreter beispielsweise in den ständigen Senatsauschüssen bestimmen jeweils eine Person aus ihrer Mitte, die gegenüber anderen Gremien sowie dem studentischen Konsul bzw. der studentischen Konsulin als Kontaktperson fungiert. Diese Personen berichten auf dem Gewähltenkonvent über ihre Arbeit und informieren in dringenden Angelegenheiten andere betroffene Gremien sowie den StuRa.

  2. Kommunikationsbeauftragte nach Abs. 1 genießen im StuRa Rede- und Antragsrecht. Sie erhalten dadurch nicht den Status eines StuRa-Mitgliedes.

  3. Alle in Abs. 1 nicht benannten gewählten Studierenden müssen den studentischen Mitgliedern ihres einsetzenden Gremiums und der studentischen Konsulin bzw. dem studentischen Konsul über ihre Arbeit Bericht erstatten. Auch sie bestimmen zu diesem Zweck eine verantwortliche Person aus ihrer Mitte.

Studierendenrat

§ 9 Studierendenrat

  1. Der Studierendenrat (StuRa) ist das Handlungsorgan der Studierendenschaft. Er vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Ungeachtet der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung hat der StuRa folgende Aufgaben:

    1. Beschlussfassung zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft;

    2. Initiierung notwendiger Änderungen der Satzung und der Ergänzungsordnungen;

    3. Beschluss des Haushaltsplans;

    4. Errichtung und Auflösung von Referaten sowie Wahl der entsprechenden Referenten;

    5. Beschlussfassung zur Entlastung der Referenten, insbesondere des bzw. der Haushaltsverantwortlichen;

    6. Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Studierendenschaft in andere, die Interessen der Studierenden berührende Organe und Einrichtungen, sofern dies nicht durch andere Bestimmungen geregelt ist;

    7. Durchführung von Urabstimmungen und Vollversammlungen der Studierendenschaft, die gemäß § 6 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 beantragt bzw. beschlossen wurden;

    8. Umsetzung von Beschlüssen der Urabstimmungen und Vollversammlungen der Studierendenschaft;

    9. Wahl der studentischen Konsulin bzw. des studentischen Konsuls auf Vorschlag des Gewähltenkonvent.

  3. Zur wirksamen Vertretung bei operativen Rechtsgeschäften des Tagesgeschäfts bedarf es der Unterschrift eines Mitglieds des StuRa, welches vom StuRa zu diesem Zwecke bevollmächtigt wurde. Bei Rechtsgeschäften von grundsätzlicher Bedeutung ist zusätzlich ein vorheriger Beschluss des StuRa nötig. Dies gilt auch bei Rechtsgeschäften, aus denen keine finanziellen Verpflichtungen entstehen. Bei finanziellen Angelegenheiten ist das Finanzreferat zwingend zu beteiligen. Fällt das Geschäft in den Bereich eines anderen Referats, so ist auch dieses einzubeziehen.

  4. Der StuRa kann für die Führung der Geschäfte des StuRa einen weisungsgebundenen Angestellten bzw. eine weisungsgebundene Angestellte einstellen. Diese Person darf nicht Mitglied des StuRa sein. In diesem Fall kann eine für die Vertretung nach Abs. 3 notwendige Unterschrift vom Angestellten bzw. von der Angestellten stammen. Die Aufgaben und Befugnisse des Angestellten bzw. der Angestellten regelt die Geschäftsordnung des StuRa in Verbindung mit dem zwischen StuRa und ihm bzw. ihr geschlossenen Arbeitsvertrag. Zur Einstellung und Entlassung eines Angestellten bzw. einer Angestellten bedarf es eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des StuRa.

  5. Der StuRa gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese beschließt er mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

§ 10 Zusammensetzung

  1. Der StuRa besteht aus 16 direkt gewählten Mitgliedern sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin eines jeden Fachschaftsrats, den bzw. die dieser aus seiner Mitte wählt. Diese Mitglieder haben Rede-, Stimm- und Antragsrecht und arbeiten im StuRa gleichberechtigt mit.

  2. Die Mitglieder des Gewähltenkonvents haben für die Dauer ihrer Amtszeit Rede- und Antragsrecht bei den Sitzungen des StuRa. Sie orientieren sich bei ihrer Arbeit an den Beschlüssen des StuRa.

  3. Der Angestellte beziehungsweise die Angestellte des StuRa ist berechtigt, mit beratender Stimme bei allen Versammlungen des StuRa mitzuwirken, soweit nicht die eigene Person betroffen ist. Er beziehungsweise sie genießt Rede- und Antragsrecht. Er beziehungsweise sie soll teilnehmen, wenn sie betreffende Gegenstände behandelt werden. Er beziehungsweise sie ist in seiner beziehungsweise ihrer Arbeit an die Beschlüsse des StuRa gebunden und hat sich über die Sitzungen zu informieren.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des StuRa sind die Vertreter bzw. Vertreterinnen aller Studierenden der Technische Universität Ilmenau.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Sie haben die Pflicht, an den Versammlungen des StuRa teilzunehmen und an der Umsetzung der Beschlüsse des StuRa mitzuwirken. Nach zweimalig unentschuldigtem Fehlen wird das entsprechende Mitglied nachdrücklich aufgefordert, sein Amt gewissenhafter wahrzunehmen. Bei dreimalig unentschuldigtem Fehlen wird dem Mitglied empfohlen sein Amt niederzulegen. Bei dreimalig aufeinander folgender Abwesenheit kann ein Mitglied des Studierendenrates den Antrag auf Feststellung des Ruhens des Mandates stellen. Das Mandat gilt als ruhend, wenn der Antrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 18a Abs. 6 Satz 3 findet hier Anwendung.

  3. Die Mitglieder des StuRa haben das Recht, von den Referentinnen und Referenten nach § 13 Abs. 1 Auskünfte zu verlangen.

  4. Die Mitglieder des StuRa erteilen auf Anfrage aus der Studierendenschaft Auskunft über ihre Tätigkeit.

  5. Sie haben das Recht, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben des StuRa entstandenen Auslagen auf Antrag zurückerstattet zu bekommen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Aufwandsentschädigungen oder sonstige entgeltliche Gegenleistungen.

§ 12 Sitzungen

  1. Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit in der Regel einmal wöchentlich. Die Festlegung des Wochentags und der Uhrzeit erfolgt durch Beschluss des StuRa und wird umgehend bekannt gemacht.

  2. Der StuRa ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  3. Der StuRa beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung der Studierendenschaft keine andere Regelung vorsieht.

  4. Entscheidungen, welche Zahlungsverpflichtungen der Studierendenschaft oder gegenüber der Studierendenschaft aufheben, begründen, abändern oder zur Folge haben, werden durch die Mehrheit der Mitglieder des StuRa getroffen. Der StuRa kann mit gleicher Mehrheit abweichende Regelungen für kleinere Beträge treffen.

§ 13 Referate und Arbeitsgemeinschaften

  1. Der StuRa bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studierendenschaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit. Die Referate des StuRa sind in ihrer Tätigkeit an dessen Beschlüsse gebunden. Die Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl des Referats Finanzen (Haushaltsverantwortliche und Kassenverantwortliche) werden in der Finanzordnung geregelt.

  2. Zur Koordinierung der Arbeit in dem jeweiligen Referat wählt der StuRa eine Referatsleiterin (Referentin) bzw. einen Referatsleiter (Referenten). Zur Unterstützung können weitere stellvertretende Referenten bzw. stellvertretende Referentinnen gewählt werden. Der bzw. die Haushaltsverantwortliche sowie Referentinnen und Referenten des Referates Soziales werden vom StuRa mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gewählt. Sonstige Referenten und Referentinnen werden mit der Mehrheit der Mitglieder gewählt. Referenten und Referentinnen, die nicht Mitglieder des StuRa sind, nehmen mit beratender Stimme und antragsberechtigt an den Sitzungen des StuRa teil. Sie müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein. Satz 3 und 4 finden für stellvertretende Referenten bzw. stellvertretende Referentinnen entsprechend Anwendung.

  3. Eine Referentin bzw. ein Referent kann ihr bzw. sein Amt durch eigenen Rücktritt von der Referatsleitung niederlegen. Die Amtszeit aller Referenten und Referentinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen endet mit der Amtszeit der StuRa-Mitglieder. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ebenso kann er bzw. sie vom Amt entbunden werden:

    1. durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des StuRa,

    2. durch Ausscheiden aus der Studierendenschaft,

    3. durch Auflösung des Referats gemäß Abs. 1 Satz 3 oder

    4. durch Wahl eines neuen Referenten bzw. einer neue Referentin gemäß Abs. 2.

    Die Regelungen dieses Absatz finden, mit Ausnahme von (d), für die stellvertretenden Referenten und stellvertretende Referentinnen entsprechend Anwendung.

  4. Das Amt der Referentin bzw. des Referenten sollte nicht länger als vier Wochen unbesetzt sein.

  5. Die Referate stehen allen interessierten Studierenden zur Mitarbeit offen. Für das Finanzreferat können von Satz 1 abweichende Regelungen gemäß der ThürStudFVO in der Finanzordnung der Studierendenschaft festgelegt werden. Alle Referate werden vom StuRa im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt.

#. Neue Mitglieder der Referate können von der Referatsleitung bestimmt werden. Diese Entscheidung ist dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung zu verkünden. Mitglieder können vom Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Dabei ist eine Listenwahl zulässig.

§ 13a Arbeitsgemeinschaften

  1. Zu bestimmten Themen und Projekten kann der StuRa Arbeitsgemeinschaften gründen. Diese haben die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit als “Arbeitsgemeinschaft des Studierendenrats” zu erkennen zu geben. Die Arbeitsgemeinschaften benennen dem StuRa jeweils eine Kontaktperson. Dieser kann durch den StuRa eine Vertretungsvollmacht ausgesprochen werden. Die Arbeitsgemeinschaften erstatten dem StuRa regelmäßig Bericht über den Stand ihrer Arbeit.

  2. Eine Arbeitsgemeinschaft wird aufgelöst:

    1. wenn die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft fertiggestellt ist,

    2. wenn sie keine aktiven Mitglieder mehr hat oder

    3. auf Beschluss des StuRa.

  3. Die Arbeitsgemeinschaften stehen allen interessierten Studierenden zur Mitarbeit offen. Alle Arbeitsgemeinschaften werden vom StuRa im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt.

  4. Über die Einrichtung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft ist beim nächsten Gewähltenkonvent zu informieren.

  5. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften können mit einfacher Mehrheit vom Studierendenrat gewählt sowie mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Dabei ist eine Listenwahl zulässig.

§ 14 Auflösung

  1. Der StuRa löst sich auf:

    1. durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,

    2. aufgrund des Ergebnisses einer Urabstimmung über die Auflösung oder

    3. wenn die Anzahl der Mitglieder unter 11 gesunken ist.

  2. Nach der Auflösung ist unter Einhaltung aller in der Wahlordnung genannten Fristen und Bedingungen umgehend eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neu gewählten StuRa führt der aufgelöste StuRa die Geschäfte fort. Der neu gewählte StuRa ist bis zu den nächsten regulären Wahlen im Amt.

Fachschaft

§ 15 Vollversammlung der Fachschaft

  1. Die Vollversammlung der Fachschaft wird durch den Fachschaftsrat einberufen:

    1. auf Beschluss des Fachschaftsrats mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder oder

    2. auf schriftlichen, unterschriebenen Antrag von mindestens 5 vom Hundert der Mitglieder der Fachschaft.

  2. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 dieser Satzung gelten für die Vollversammlung der Fachschaft sinngemäß, wobei an die Stelle des Studierendenrates der Fachschaftsrat und an die Stelle der Studierendenschaft die Fachschaft tritt.

§ 16 Errichtung des Fachschaftsrats

  1. Der Fachschaftsrat (FSR) besteht aus 8 Mitgliedern.

  2. Finden sich nicht innerhalb der von der Wahlkommission gemäß Wahlordnung beschlossenen Fristen mindestens zwei Kandidierende für einen Fachschaftsrat, dann darf die Wahlkommission den entsprechenden Fachschaftsrat nicht zur Wahl zulassen. Der Fachschaftsrat gilt dann für die zu wählende Legislaturperiode als nicht existent.

  3. Besteht an einer Fakultät kein vollbesetzter Fachschaftsrat, so kann auf einer Vollversammlung der Fachschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder die Entsendung weiterer Studierender in den Fachschaftsrat beschlossen werden, bis die Höchstzahl nach Abs. 1 erreicht ist. Dieser Fachschaftsrat bleibt bis zu den nächsten regulären Wahlen der Studierendenschaft im Amt.

  4. Besteht an einer Fakultät kein Fachschaftsrat, so übernimmt der StuRa dessen in § 23 genannten Befugnisse und Aufgaben.

  5. Die Befugnisse der Fachschaftsräte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 können nur von Fachschaftsräten mit mehr als 4 Mitgliedern wahrgenommen werden. Sie erlöschen, wenn weniger als drei an der Universität vorhandene Fachschaftsräte diese Bedingung erfüllen.

§ 17 Aufgaben des Fachschaftsrats

  1. Die Fachschaftsräte haben ungeachtet § 2 dieser Satzung die Aufgabe, die spezifischen Interessen der jeweiligen Fachschaften zu vertreten. Sie arbeiten eng mit dem StuRa zusammen und werden von diesem materiell und finanziell unterstützt. Die § § 10 bis 12, § 13a und § 14 finden entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des Studierendenrates der Fachschaftsrat tritt.

§ 17a Arbeitsgemeinschaften des Fachschaftrats

  1. Die Arbeitsgemeinschaften haben die Pflicht, sich in der Öffentlichkeit als “Arbeitsgemeinschaft der Fachschaft” zu erkennen zu geben, wobei der Name der Fachschaft anzugeben ist.

Wahlen und Amtszeit studentischer Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien und Organen der Universität sowie der Studierendenschaft der Universität und Öffentlichkeit

§ 18 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen und Urabstimmungen sind, soweit nicht anders bestimmt, allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

  2. Vollversammlungen entscheiden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Abstimmung.

  3. Die Wahlen für die studentischen Vertreter in den Gremien und Organen der Universität sowie der Studierendenschaft der Universität sowie des Konsuls beziehungsweise der Konsulin regelt die Wahlordnung.

§ 18a Wahlen zum StuRa und zum Fachschaftsrat

  1. Die Wahlen zum StuRa und den Fachschaftsräten finden in der Regel in jedem Sommersemester statt.

  2. Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter in den Organen der Studierendenschaft beträgt, soweit für einzelne Ämter nachfolgend in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist, ein Jahr. Die Amtszeit beginnt am Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses für das jeweilige Gremium nach Maßgabe der Wahlordnung.

  3. Die Mitgliedschaft im Studierendenrat, Fachschaftsrat sowie ihren Referaten und Arbeitsgemeinschaften endet

    1. mit Konstituierung des neu gewählten jeweiligen Fachschaftsrats beziehungsweise Studierendenrates,

    2. bei Auflösung des jeweiligen Gremiums,

    3. durch Niederlegen des Mandats oder

    4. mit dem Ausscheiden aus der Studierendenschaft der Universität.

  4. Für ein nach Absatz 3 Ziffer 3 oder 4 ausscheidendes Mitglied rückt die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat mit der nächst niedrigerer Stimmenzahl nach. Antwortet ein Kandidat oder eine Kandidatin auf die Mitteilung per E-Mail an ihre Hochschulemailadresse, dass er oder sie nun nachrücken kann, nicht innerhalb von 7 Tagen oder verweigert er oder sie die Mandatsannahme, so rückt der nächste Kandidat oder die nächste Kandidatin nach. Eine solche Nicht-Annahme des Mandats gilt nicht als Mandatsniederlegung im Sinne des Absatzes 3.

  5. Stehen keine Kandidaten und Kandidatinnen zum Nachrücken zur Verfügung, verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Gremiums entsprechend. Gleiches gilt für die Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Annahme des Mandats durch den nachrückenden Kandidaten oder die nachrückende Kandidatin.

  6. Ist es einem Mitglied aus triftigem Grund für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht möglich, seinen Pflichten als Mitglied nachzukommen, so kann es für diesen Zeitraum sein Mandat ruhen lassen. Der Antrag ist schriftlich beim jeweiligen Gremium zu stellen und muss neben der Begründung auch Anfangs- und Enddatum des betroffenen Zeitraums enthalten. Die Anzahl der Mitglieder des Gremiums verringert sich während der Ruhezeit entsprechend.

§ 18b Wahl des studentischen Konsuls beziehungsweise der studentischen Konsulin

  1. Die studentische Konsulin beziehungsweise der studentische Konsul wird in der Regel im Wintersemester auf Vorschlag des Gewähltenkonvents vom StuRa gewählt. Sie beziehungsweise er muss der Studierendenschaft angehören. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt zum Sommersemester. Abweichende Amtszeiten für den Konsul beziehungsweise die Konsulin können in Absprache mit dem Präsidium bestimmt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 19 Öffentlichkeit

  1. Die Versammlungen des StuRa und der Fachschaftsräte sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft öffentlich. Die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit regelt die Geschäftsordnung.

  2. Beschlüsse und Mitteilungen der Organe der Studierendenschaft sowie Änderungen ihrer Zusammensetzung nach § 18a Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie nach § 18a Abs. 6 werden durch Aushänge bekannt gegeben. Orte der Bekanntmachungen werden in der Geschäftsordnung des StuRa festgelegt.

  3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl wird gewährleistet.

Studentischer Konsul bzw. studentische Konsulin

§ 20 Studentischer Konsul bzw. studentische Konsulin

  1. Die studentische Konsulin bzw. der studentische Konsul koordiniert sowohl die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern und Vertreterinnen in den Universitätsgremien als auch die Informationsflüsse zwischen diesen und den übrigen Mitgliedergruppen der Universitätsgremien. Sie bzw. er ist eine zusätzliche Ansprechpartnerin bzw. ein zusätzlicher Ansprechpartner für die Hochschulleitung bei studentischen Angelegenheiten und vermittelt hierbei die Interessen sowie die Beschlüsse der Studierendenschaft. Der studentische Konsul bzw. die studentische Konsulin ist in allen universitären Gremien mit studentischer Beteiligung beratendes Mitglied. Er bzw. sie soll an Sitzungen dieser Gremien, des StuRa und des Gewähltenkonvents teilnehmen.

  2. Die Aufgaben der studentischen Konsulin bzw. des studentischen Konsuls sind in einem Aufgabenkatalog geregelt. Dieser wird vom StuRa im Benehmen mit der Hochschulleitung erarbeitet und beschlossen. Der Aufgabenkatalog ist mindestens einmal jährlich vor der Wahl des studentischen Konsuls bzw. der studentischen Konsulin zu überarbeiten. Der Aufgabenkatalog ist eine verbindliche Aufzählung der Tätigkeiten und sollte priorisiert aufgebaut sein. Der Umfang des Aufgabenkataloges sollte sich zeitlich an einem Vollzeitstudium orientieren, wobei alle Tätigkeiten des Konsuls mit entsprechendem Aufwand bedacht werden sollen.

  3. Der studentische Konsul bzw. die studentische Konsulin ist an die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft gebunden. Er bzw. sie hat keine Entscheidungskompetenz und darf eine Außenvertretung nur im Einzelfall nach vorherigem Beschluss des StuRa wahrnehmen.

Konferenz Thüringer Studierendenschaften

§ 21 Delegierte der Studierendenschaft

  1. Delegierte der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau in der Konferenz Thüringer Studierendenschaften (KTS) werden durch den StuRa mit einfacher Mehrheit gewählt.

  2. Sie müssen Mitglieder der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau sein. Sie sollen an den Sitzungen des StuRa teilnehmen.

Abschnitt III – Sonstiges

Finanzen

§ 22 Finanzierung der Studierendenschaft

Zitat (§ 3 Abs. 1 ThürStudFVO): “Einnahmen der Studierendenschaft sind insbesondere die Beiträge der Studierenden nach Maßgabe der Beitragsordnung sowie die weiteren in Anlage 1 beispielhaft genannten Einnahmen.”

§ 23 Beiträge

  1. Auf Grundlage des Thüringer Hochschulgesetzes erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des semesterweise zu entrichtenden Beitrags (Semesterbeitrag) kann nur durch Urabstimmung geändert werden. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch Urabstimmung beschlossen wird und der Genehmigung der Hochschulleiterin beziehungsweise des Hochschulleiters bedarf.

§ 24 Finanzordnung

  1. Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung, die die Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsordnung regelt, insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und den Jahresabschluss. Die Finanzordnung wird durch die Urabstimmung beschlossen und bedarf der Genehmigung des Hochschulleiters.

Satzungsänderung

§ 25 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann nur durch Urabstimmung geändert werden. Unaufschiebbare Änderungen können vom StuRa einstimmig vorläufig beschlossen werden. Diese Änderungen müssen spätestens zur nächsten Wahl durch Urabstimmung bestätigt werden.

  2. Für Änderungen dieser Satzung, der Finanzordnung und Beitragsordnung ist vor der Urabstimmung über die Änderungen ein Beschluss oder ein Antrag gemäß § 4 Absatz 2 erforderlich.

  3. Die Wahlordnung und deren Änderungen werden vom StuRa mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen.

Schiedskommission

§ 26 Schiedskommission

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Anwendung dieser Satzungsbestimmungen wird eine Schiedskommission gebildet. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Mitglied des Gewähltenkonvents sind. Nach der Schlichtung der Streitigkeiten ist die Arbeit der Schiedskommission beendet.

  2. Bei Bedarf wird die Schiedskommission vom Gewähltenkonvent oder auf einer Vollversammlung der Studierendenschaft gewählt. Der studentische Konsul bzw. die studentische Konsulin beruft die erste Sitzung binnen vier Wochen ein und informiert den Studierendenrat über die Zusammensetzung der Schiedskommission.

  3. Entscheidungen der Schiedskommission werden durch Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder gefällt.

  4. Die Schiedskommission entscheidet über Beschwerden von Mitgliedern und Organen der Studierendenschaft. Beschwerden sind zulässig mit der Behauptung, dass Beschlüsse von Organen der Studierendenschaft rechtswidrig sind und die Beschwerdeführenden durch den gerügten Verstoß in ihren Rechten verletzt sein könnten. Die Beschwerde muss die Bestimmung dieser Satzung und Ergänzungsordnungen, die für verletzt angesehen wird, genau benennen. Vorher sind die Gesprächsmöglichkeiten zwischen den betroffenen Parteien auszuschöpfen.

§ 27 Beschwerdeverfahren

  1. Beschwerden sind beim StuRa einzureichen.

  2. Innerhalb von vier Wochen Vorlesungszeit ist die Schiedskommission einzusetzen.

  3. Innerhalb von weiteren vier Wochen Vorlesungszeit ab Bestehen der Kommission ist den Beschwerdeführenden die Entscheidung der Schiedskommission mitzuteilen. Vor ihrer Entscheidung hat die Schiedskommission die Parteien zu hören und das Vorgetragene bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

  4. Stellt die Schiedskommission fest, dass ein Verstoß gegen die Satzung oder höher stehendes Recht vorlag und die Beschwerdeführenden dadurch in ihren Rechten verletzt sind, gibt sie eine Empfehlung an den StuRa ab. Die Empfehlung kann beinhalten:

    1. eine Handlungsanweisung zu einem bestimmten Sachverhalt;

    2. die Aufhebung eines Beschlusses;

    3. die zeitweilige Aussetzung eines Beschlusses.

    Folgt der StuRa der Empfehlung nicht, ist er verpflichtet, die Beschwerde der Hochschulleiterin bzw. dem Hochschulleiter vorzulegen.

Schlussbestimmungen

§ 28 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch den Hochschulleiter und Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität, am auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau vom 27.05.2009, veröffentlicht im Verkündungsblatt der Universität Nummer 86/2011, ihre Wirksamkeit.

  2. Die erste Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft.

  3. Die zweite Änderungssatzung zur Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft.

  4. Die dritte Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft.