Geschäftsordnung des Studierendenrates

Bemerkung

A legally non-binding English translation of this regulation can be found here.

§ 1 – Geltungsbereich

Gemäß § 9 Absatz 5 der Satzung der Studierendenschaft der TU Ilmenau gibt sich der Studierendenrat diese Geschäftsordnung, welche die Geschäfte des Studierendenrates, insbesondere die Sitzungen, regelt.

§ 2 – Die Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung ist dem Studierendenrat direkt und ausschließlich unterstellt. Für die Arbeit der Geschäftsführung sind die Satzung der Studierendenschaft und die Weisungen und Beschlüsse des Studierendenrates maßgebend.

  2. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:

    • allgemeine Bürotätigkeiten,

    • Führung der Kassenbücher und allgemeine Finanztätigkeiten,

    • Arbeiten für die inhaltliche Tätigkeit des Studierendenrates,

    • Mitarbeit in der Öffentlichkeitsarbeit des Studierendenrates,

    • Tätigkeiten für die Studierendenschaft.

§ 3 – Vorbereitung der Sitzungen

Die Geschäftsführung bereitet die Beratungsgegenstände vor und erstellt die Tagesordnung. Ist die Geschäftsführung verhindert oder die Stelle nicht besetzt, übernimmt die kommende Sitzungsleitung diese Aufgaben.

§ 4 – Anträge

  1. Antragsrecht haben - abgesehen von Anträgen, die eine Verwendung der Finanzmittel zur Folge haben (Finanzanträge) - nur Mitglieder des Studierendenrates, Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften des Studierendenrates und Studierenden, die in einem der folgenden Organe einen Sitz haben:

    • Senat und ständige Senatsausschüsse,

    • Fakultätsräte und Fachschaftsräte,

    • Gleichstellungsrat,

    • Verwaltungsrat des Studierendenwerkes,

    • Konferenz der Thüringer Studierendenschaften.

  2. Finanzanträge dürfen darüber hinaus von allen Mitgliedern der Studierendenschaft und von Arbeitsgemeinschaften des Studierendenrates gestellt werden.

  3. Anträge sind grundsätzlich formfrei. Finanzanträge, Anträge in Bezug auf die Satzung und die anderen Ordnungen des Studierendenrates bedürfen der Textform.

§ 5 – Einberufung der Sitzung

  1. Eine schriftliche Einladung zu den ordentlichen Sitzungen des Studierendenrates erfolgt nicht.

  2. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn Entscheidungen des Studierendenrates nötig werden, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung warten können. Jedes Mitglied des Studierendenrates kann eine außerordentliche Sitzung einberufen. Der Termin der außerordentlichen Sitzung ist mindestens 24 Stunden vor Beginn bekannt zu machen. Zu einer außerordentlichen Sitzung erfolgt eine textliche Einladung an alle Mitglieder des Studierendenrates über die Universitäts-E-Mail-Adresse, die spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein muss.

§ 6 – Öffentlichkeit

  1. Alle Sitzungen des Studierendenrates sind öffentlich. Jedoch kann der Studierendenrat die Öffentlichkeit von der Sitzung ausschließen, wenn

    1. gesetzliche Bestimmungen dies nötig machen,

    2. es um Personalfragen geht,

    3. ein Mitglied des Studierendenrates einen entsprechenden Antrag stellt und der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit dem Antrag zustimmt.

  2. Gäste der Sitzungen haben Rederecht.

§ 7 – Sitzungsleitung

  1. Die Sitzungleitung eröffnet und schließt die Sitzung. Sie kann auf Wunsch die Sitzung unterbrechen. Der Zeitpunkt zur Fortführung der Sitzung ist unmittelbar vor deren Unterbrechung bekanntzugeben.

  2. Im Verlauf der Studierendenratssitzungen wird die Sitzungsleitung für die nächste ordentliche Sitzung festgelegt.

  3. Außerordentliche Sitzungen sowie die konstituierende Sitzung werden von der Geschäftsführung geleitet. Ist die Geschäftsführung verhindert oder die Stelle nicht besetzt, übernimmt der/die Konsul/in diese Aufgaben.

  4. Die Sitzungsleitung hat sachlich und unparteiisch zu erfolgen. Die Sitzungsleitung ist verpflichtet, in der Beratung auf einen möglichst großen Konsens aller in der Meinungsbildung Beteiligten hinzuwirken.

  5. Der Studierendenrat kann ein Sitzungspräsidium wählen. Abweichend zu Abs. 2 und 3 obliegt die Sitzungsleitung einem Mitglied des Päsidiums, die Einteilung ist vom Sitzungspräsidium im Konsens vorzunehmen. Die Verantwortung über das Protokoll gemäß § 18 obliegt dem Präsidium.

§ 8 – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Die Beschlussfähigkeit des Studierendenrates wird durch die Satzung der Studierendenschaft geregelt.

  2. Die Sitzungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit fest.Der Studierendenrat beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder eine andere Ordnung der Studierendenschaft keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied des Studierendenrates übertragen werden. Dies muss bei der Sitzungsleitung in Text- oder Schriftform angezeigt und im Protokoll vermerkt werden. Jedes Mitglied darf maximal zwei Stimmen gleichzeitig ausüben.

§ 9 – Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Studierendenratssitzung muss mindestens 24 Stunden vor deren Beginn bekannt gemacht werden. Sie kann im Verlauf der Sitzung geändert werden.

§ 10 – Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung müssen sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen und auf einen Beschluss über das Verfahren der Sitzung gerichtet sein.

  2. Jedes Mitglied des Studierendenrates kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Es erhält das Wort unmittelbar nach Schluss des vorhergehenden Redners. Die Diskussion über den Antrag ist auf ein Minimum zu beschränken.

§ 11 – Beratung, Rednerliste

  1. Die Sitzungsleitung ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

  2. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen, die durch Handzeichen erfolgen. Dabei soll ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung und die Rücksicht auf Rede und Gegenrede leiten. Bei gleichzeitiger Meldung bestimmt die Sitzungsleitung die Reihenfolge der Redner. Die Sitzungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen.

  3. Jedes Mitglied sollte zur selben Sache nur einmal das Wort erhalten. Die Sitzungsleitung kann es zulassen, dass jemand mehrmals zur Sache spricht. Wird die Entscheidung der Sitzungsleitung beanstandet, entscheidet das Gremium.

  4. Wird ein Antrag an den Antragsteller zurückverwiesen oder vertagt, ist damit die Beratung abgeschlossen. Offene Wortmeldungen bleiben in diesem Fall unberücksichtigt.

§ 12 – Redezeit

  1. Die Redezeit für einen einzelnen Beitrag sollte fünf Minuten nicht überschreiten. Die Sitzungsleitung kann die Redezeit abweichend festlegen.

  2. Überschreitet ein Redner seine Redezeit, so hat ihm die Sitzungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort zu entziehen.

§ 13 – Sach- und Ordnungsruf, Redeentzug

  1. Die Sitzungsleitung kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Studierendenrates, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

  2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen worden und wurde er beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen, so hat ihm die Sitzungsleitung das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

§ 14 – Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte

Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte sind als Anträge zur Geschäftsordnung jederzeit während der Beratung zulässig.

§ 15 – Abstimmungsverfahren

  1. Nach Schluss der Beratung stellt die Sitzungsleitung die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Findet keine schriftliche Abstimmung statt, fragt er stets, wer dem Antrag zustimmt und stellt anschließend im Wege der Gegenprobe die Ablehnungen und Stimmenthaltungen fest.

  2. Die Sitzungsleitung stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Zweifel am Abstimmungsergebnis und -verfahren können nur unmittelbar nach der Feststellung vorgebracht werden. In diesem Fall ist die Abstimmung unverzüglich zu wiederholen.

  3. Ist über einen Antrag abgestimmt worden, ist keine weitere Debatte darüber möglich.

§ 16 – Umlaufverfahren

  1. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, wenn kein Mitglied diesem Antrag in der Sitzung oder während des Umlaufverfahrens widerspricht. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist umgehend von der Durchführung des Umlaufverfahrens textlich an die Universitäts-E-Mail-Adresse zu benachrichtigen.

  2. Die Dauer eines Umlaufverfahren soll sich mindestens über 6 Tage, maximal jedoch bis zur nächsten Sitzung erstrecken.

  3. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Beschlüsse der Tagesordnung nach §9, zu denen ordnungsgemäß nach §5 eingeladen wurde, per schriftlichem Umlaufverfahren durchgeführt werden, wenn die Sitzung nicht beschlussfähig ist.

  4. Nach Ablauf des Umlaufverfahrens ist das Ergebnis auf der nächstmöglichen beschlussfähigen Sitzung bekannt zu machen. Rechtskräftig ist der Beschluss des Umlaufverfahrens direkt nach Ablauf der Dauer nach Abs. 2.

  5. Gegen das Umlaufverfahren kann jedes stimmberechtigte Mitglied innerhalb der Frist nach Abs. 2 Widerspruch einlegen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind umgehend von dem Widerspruch textlich über die Universitäts-E-Mail-Adresse in Kenntnis zu setzen.

§ 17 – Anfragen

  1. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind Anfragen an die Sitzungsleitung, den Antragsteller oder den Berichterstatter jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterungen beantwortet.

  2. Für andere Anfragen ist am Schluss der Sitzung Gelegenheit zu geben. Sie werden durch die Sitzungsleitung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten sofort, spätestens aber in der folgenden Sitzung, beantwortet. Bei umfangreichen Anfragen ist die schriftliche Beantwortung an den Fragesteller gestattet.

§ 18 – Protokoll und Information

  1. Über den Verlauf der Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält die Tagesordnung in der im Verlauf der Sitzung beschlossenen Fassung sowie den Wortlaut der Beschlüsse. Es gibt den Inhalt der Beratungen und Debatten in Grundzügen wieder.

  2. Das Protokoll ist nach Sitzungsende unverzüglich als Entwurf zu veröffentlichen. Es soll bis zur folgenden Sitzung des Studierendenrates geprüft und anschließend beschlossen werden.

§ 19 – Auslegung der Geschäftsordnung

Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Sitzungsleitung. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt der Studierendenrat.

§ 20 – Inkrafttreten

  1. Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa vom 30.06.1999 in Kraft.

  2. Die erste Änderungsfassung dieser Ordnung tritt mit Beschluss 29/50-S01 des StuRa vom 29.05.2019 in Kraft.

  3. Die zweite Änderungsfassung dieser Ordnung tritt mit Beschluss 30/75-O01 des StuRa vom 25.11.2020 in Kraft.