Kreditrichtlinie

Bemerkung

A legally non-binding English translation of this regulation can be found here.

Artikel I - Anwendungsbereich

Diese Kreditrichtlinie regelt den Verfahrensweg zur Ausreichung von Krediten an Studierende und Vereine aus Finanzmitteln der Studierendenschaft entsprechend der §§ 8, 9 Finanzordnung der Studierendenschaft.

Es steht zum Studierendenrat frei, sofern erforderlich, im Einzelfall abweichend von Bestimmungen dieser Ordnung zu beschließen oder Abweichungen von dieser Ordnung anzuordnen oder zu genehmigen.

Artikel II - Gegenstand des Darlehens

Der Zweck des Darlehens wird in §§ 8, 9 der Finanzordnung der Studierendenschaft geregelt.

Artikel III - Antragstellung

Abschnitt 1 - Darlehen an Studierende

  1. Der Antragsteller nimmt verpflichtend an einer Sozialberatung durch das Referat Soziales teil

  2. Die Sozialberatung unterstützt den Antragsteller dabei, sich einen Überblick über seine im Darlehenszeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen und gibt Anregungen, wie er diese zu seinen Gunsten verbessern kann.

  3. Der Antragsteller legt in der Sozialberatung dar, dass er zur fristgerechten Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist. Dies ist schriftlich zu dokumentieren. Vorgelegte Belege - beispw. ein Bafögbescheid - sind in Kopie zu den Unterlagen zu nehmen.

  4. Der Antragsteller legt in der Sozialberatung seine Bedürftigkeit dar.

Abschnitt 2 - Darlehen an Vereine

  1. Der beantragende Verein legt im Kreditantrag dar,

    1. wofür die Mittel verwendet werden sollen,

    2. warum dafür ein Kredit erforderlich ist und

    3. welche Risiken damit verbunden sind sowie

    4. seine Finanzsituation (Eigenkapital, offene Forderungen, offene Verbindlichkeiten).

  2. Es können nur Kredite für Zwecke entsprechend den Aufgaben der Studierendenschaft nach ThürHG gewährt werden.

  3. Die geplante Mittelverwendung ist entsprechend den Bestimmungen der Förderrichtlinie des Studierendenrates darzulegen.

Artikel IV - Risikobewertung und Sicherheiten

  1. Der Studierendenrat genehmigt nur Darlehen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine fristgerechte Rückzahlung erwarten lassen und bei welchen der Darlehenszweck das Kreditrisiko rechtfertigt.

Abschnitt 1 - Darlehen an Studierende

  1. Das Referat Soziales legt gegenüber dem Studierendenrat dar, dass der Antragsteller zur Rückzahlung in der Lage ist und durch welche Risiken die fristgerechte Rückzahlung verhindert werden könnte.

Abschnitt 2 - Darlehen an Vereine

  1. Das Referat Finanzen bewertet zusammen mit den zuständigen Fachreferaten das Kreditrisiko anhand der vorgelegten Unterlagen.

  2. Sicherheiten sind finanzielle Forderungen, welche mit hinreichender Sicherheit zur Tilgung des Kredites verwendet werden können. Dazu zählen beispielsweise
    1. Förderungen von Stiftungen oder staatlichen Organisationen,

    2. Bankbürgschaften und

    3. Eigenmittel.

Artikel V - Beschlussfassung

  1. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht.

  2. Der Studierendenrat beschließt auch die Modalitäten der Rückzahlung (Fristen, Raten, Zahlungsart) des Darlehens.

  3. Die Zusage des Kredites erfolgt erst mit der Ausfertigung und dem Unterschreiben des Kreditvertrages durch alle beteiligten Parteien.

Abschnitt 1 - Darlehen an Studierende

  1. Der Studierendenrat beschließt in geheimer Abstimmung.

Abschnitt 2 - Darlehen an Vereine

  1. Die Laufzeit beträgt maximal 12 Monate.

Artikel VI - Auszahlung

  1. Das Referat Finanzen fertigt mit dem Antragsteller einen Darlehensvertrag aus.

  2. Die vorgelegten Nachweise werden in Kopie zu den Akten genommen.

  3. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos.

  4. Es kann eine Auszahlung in Raten vereinbart werden und die Auszahlung von Raten an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie beispw. die Vorlage eines Verwendungsnachweises geknüpft werden.

  5. Für die Vergabe des Darlehens werden keine Gebühren erhoben.

Abschnitt 1 - Darlehen an Studierende

  1. Der Antragsteller (oder sein gesetzlicher Vertreter) hat sich bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages auszuweisen (und ggf. seine Vertretungsvollmacht nachzuweisen).

Bemerkung

In der Regel soll der Personalausweis kopiert werden und mit der Ausfertigung des Darlehensvertrages für den StuRa zu den Akten genommen werden.

Abschnitt 2 - Darlehen an Vereine

  1. Der Darlehensvertrag ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, welcher seine Identität und seine Vertretungsvollmacht nachzuweisen hat.

Bemerkung

Bei Vereinen muss der Vorstand unterschreiben. Jeder Vorstand hat sich einmalig gegenüber dem Referat Finanzen auszuweisen und bei Vorstandswechseln den neuen Vereinsregisterauszug (Kopie genügt) mitzubringen.

Artikel VII - Verwendung und Belege

Abschnitt 1 - Darlehen an Studierende

Keine besonderen Bestimmungen.

Abschnitt 2 - Darlehen an Vereine

  1. Für alle aus den Kreditmitteln getätigten Ausgaben ist ein Verwendungsnachweis entsprechend den Bestimmungen der Förderrichtlinie des Studierendenrates zu führen sowie der Finanzplan bei Bedarf entsprechend den Vorschriften aus der Förderrichtlinie des Studierendenrates zu aktualisieren.

Artikel VIII - Rückzahlung

  1. Die Rückzahlung in den vereinbarten Raten erfolgt zinslos und bargeldlos auf das Girokonto des Studierendenrates.

  2. Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgerecht, wird die Rückzahlung mit vier Wochen Frist angemahnt. Danach werden Verzugszinsen entsprechend BGB §§288 fällig und der Studierendenrat wird zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung berechtigt.

  3. Ist der Schuldner im Verzug, wird ein Mahnverfahren eröffnet. Der Studierendenrat behält sich vor, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten oder ein solches zu beauftragen.

Abschnitt 1 - Darlehen an Studierende

  1. Eine Verrechnung der Darlehensrückzahlung mit offenen Forderungen gegen den Studierendenrat ist unzulässig.

Abschnitt 2 - Darlehen an Vereine

  1. Ist der Kredit mit einer Fehlbedarfsfinanzierung entsprechend der Förderrichtlinie des Studierendenrates als Sicherheit verbunden, darf die Kreditrückzahlung mit der offenen Forderung gegen den Studierendenrat aus der abgerechneten Fehlbedarfsfinanzierung verrechnet werden.

  2. Wird die offene Forderung aus Absatz 1 vom Studierendenrat bestritten oder gekürzt, ist die Kreditrückzahlung unverzüglich fortzusetzen und dabei bei einer der Verrechnung nach Absatz 1 der gekürzte Betrag anzusetzen.

  3. Sonstige Verrechnungen bei der Kreditrückzahlung sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Studierendenrates zulässig.

Bemerkung

Hinweis: Wird die abgerechnete Förderung gekürzt, muss der entsprechende Betrag aus dem Kredit zurück gezahlt werden.

Artikel IX - Aufenthaltsort und Aktualisierung der Finanzsituation

  1. Der Schuldner teilt dem Studierendenrat unverzüglich schriftlich mit, wenn er beabsichtigt, seinen ständigen Wohnsitz zu verlegen oder verlegt hat. Wird durch die Verlegung ein inländischer Wohnsitz des Studierenden ins Ausland verlegt oder der letzte inländische Wohnsitz aufgegeben, ist der Studierendenrat berechtigt, die Forderung sofort zurück zu fordern.

  2. Der Schuldner teilt dem Studierendenrat unverzüglich schriftlich mit, wenn sich seine Finanzsituation derart ändert, dass die Rückzahlung wahrscheinlich nicht oder nicht vollständig fristgerecht geleistet werden kann oder die bei der Antragstellung vorgetragenen Sicherheiten substantielle Änderungen erfahren. Der Studierendenrat ist in diesem Fall dazu berechtigt, die Forderung sofort zurück zu fordern.

  3. Der Schuldner aktualisiert die beim Studierendenrat hinterlegten Anschriften und Kontaktdaten seines gesetzlichen Vertreters unverzüglich.

Artikel X - Außerordentliche Kündigung

  1. Der Studierendenrat ist zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach kommt und dadurch die Eintreibung des Darlehens gefährdet.

Artikel XI - Datenschutz

  1. Die Personalausweiskopien, Vertretungsvollmachten und Unterlagen der Sozialberatung werden für den Zeitraum von einem Jahr nach Tilgung des Darlehens oder einem Monat nach der Ablehnung des Darlehensantrages aufbewahrt. Handelt es sich dabei um Dokumente aus öffentlich zugänglichen Registern (beispw. Vereinsregisterauszug), verfünffacht sich die Frist aus Satz 1.

  2. Die Aufbewahrung nach Absatz 1 erfolgt zum Zwecke der Nachprüfung bei Anfechtung, im Rahmen der Rechtsaufsicht oder der Rechnungsprüfung durch den Finanzausschuss.

  3. Die Aufbewahrung nach Absatz 1 für Dokumenten aus Sozialberatungen, die nicht aus öffentlich zugänglichen Registern stammen, erfolgt in einem verschließbarem Schrank.

Artikel XII - Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Beschluss 25/22-05 des StuRa vom 29.10.2014 in Kraft.