Wahlordnung der Studierendenschaft
Gemäß §§ 79 Absatz 2, 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10.05.2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl. S. 731), erlässt der Studierendenrat der Technischen Universität Ilmenau (nachstehend „Universität“ genannt) folgende erste Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau in der Fassung vom 10.03.2011.
Der Studierendenrat der Universität hat in der Abstimmung vom 08.05.2019 die erste Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau beschlossen. Der Rektor der Universität hat die erste Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau am 17.05.2019 genehmigt. Der Studierendenrat der Universität hat in der Abstimmung vom 09.06.2021 die zweite Änderungssatzung zur Wahlordnung beschlossen. Der Präsident hat diese am 17.06.2021 genehmigt.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Wahlordnung regelt das Verfahren der Wahl des Studierendenrats (StuRa) und der Fachschaftsräte sowie ergänzend zur Wahlordnung der Universität die Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat, in den Fakultätsräten, im Institutsrat Physik und im Gleichstellungsrat.
Diese Wahlordnung regelt zudem das Verfahren der Wahl der Promovierendenvertretung nach Maßgabe der Satzung der Promovierendenvertretung der Technischen Universität Ilmenau.
Darüber hinaus regelt diese Wahlordnung das Verfahren von in der Satzung der Studierendenschaft der Universität vorgesehenen Personenwahlen durch deren Organe und durch die Fachschaften, welche nicht von Absätzen 1 und 2 erfasst sind.
§ 2 – Wahlgrundsätze
Die Mitglieder des StuRas, der Fachschaftsräte und der Promovierendenvertretung sowie die Vertreterinnen und Vertreter im Senat, in den Fakultätsräten, im Institutsrat Physik und im Gleichstellungsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Wahl nach Absatz 1 ist als Urnenwahl mit der Möglichkeit der Briefwahl durchzuführen. Andere Wahlformen (z.B. EVote) sind zugelassen, wenn die Einhaltung der Wahlgrundsätze nach Absatz 1 gewährleistet ist und sie durch den StuRa vor der Wahlbekanntmachung festgelegt werden.
Abweichend von den Bestimmungen der Wahlordnung der Universität ist eine Listenwahl grundsätzlich ausgeschlossen; dies gilt nicht für die Wahl der Promovierendenvertretung.
§ 3 – Wahlrecht
Bei der Wahl des StuRas sowie der studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat und im Gleichstellungsrat sind alle an der Universität immatrikulierten Studierenden wahlberechtigt und wählbar.
Bei der Wahl der Fachschaftsräte sowie der Vertreter und Vertreterinnen in den Fakultätsräten sind alle nach Maßgabe der Satzungen der Studierendenschaft der Universität der jeweiligen Fachschaft zugeordneten Studierenden wahlberechtigt und wählbar. Studierende, die mehreren Fachschaften zugeordnet sind, entscheiden bei der Immatrikulation oder durch schriftlichen Antrag vor Schließung des Wählerverzeichnisses für welche Fachschaft sie wahlberechtigt und wählbar sind.
Bei der Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter des Institutsrates Physik sind alle immatrikulierten Studierenden des Studienganges Technische Physik wahlberechtigt und wählbar.
Bei einer Wahl der Promovierendenvertretung sind alle Promovierenden der Universität wahlberechtigt und wählbar.
Gasthörer sind nicht wahlberechtigt und wählbar.
Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in dem Wählerverzeichnis (§ 9) eingetragen ist.
Jede beziehungsweise jeder Wahlberechtigte kann ihr beziehungsweise sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter anstelle der beziehungsweise des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die beziehungsweise der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer beziehungsweise seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. .
§ 4 – Wahlorgane
Es wird eine Wahlkommission gebildet. Diese besteht aus drei Studierenden. Der StuRa bestellt spätestens zwei Monate vor Ende seiner Amtsperiode die Mitglieder der Wahlkommission. Der StuRa kann bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmen. Diese sind für je ein Mitglied vertretungsberechtigt. Der StuRa kann Wahlkommissionsmitglieder nachbestimmen.
Der Wahlkommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach § 2 Absatz 1. Sie beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.
Die Wahlkommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Sie kann Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellen.
Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden beziehungsweise eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter.
Der StuRa der Universität wählt den Wahlleiter beziehungsweise die Wahlleiterin. Er beziehungsweise sie ist für die technische und organisatorische Vorbereitung der Wahlen verantwortlich und hat das Recht, an allen Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen. Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin des StuRas ist der Wahlleiter beziehungsweise die Wahlleiterin. Er beziehungsweise sie ist für die technische und organisatorische Vorbereitung der Wahlen verantwortlich und hat das Recht, an allen Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.
Je zu wählendem Gremium verpflichten sich mindestens zwei Mitglieder der Wahlkommission bei der Bestellung der Wahlkommission nicht für dieses Gremium zu kandidieren. Mitglieder der Wahlkommission, welche für ein Gremium kandidieren, wirken nicht an Beschlussfassungen mit, welche explizit die Wahl zu diesem Gremium behandeln.
§ 5 – Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden zur organisatorischen Durchführung der Wahlen, insbesondere für die Wahlaufsicht und die Stimmenauszählung herangezogen. Sie sind an die Weisungen der Wahlkommission und des Wahlleiters beziehungsweise der Wahlleiterin gebunden und von diesem beziehungsweise dieser auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
§ 6 – Wahlprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss für die Wahlen nach dieser Ordnung ist der Wahlprüfungsausschuss der Universität gemäß der Wahlordnung der Universität.
Der studentische Vertreter beziehungsweise die studentische Vertreterin im Wahlprüfungsausschuss wird vom Gewähltenkonvent vorgeschlagen. Er beziehungsweise sie darf nicht zugleich Mitglied der Wahlkommission sein.
Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Beschlüsse des Wahlvorstandes, Beanstandungen der Beschlüsse des Wahlvorstandes durch den Wahlleiter beziehungsweise die Wahlleiterin, sowie Wahlanfechtungen.
§ 7 – Fristen
Die Wahlen gemäß § 2 Absatz 1 finden jeweils an mindestens zwei aufeinander folgenden nicht vorlesungsfreien Tagen im Sommersemester statt. Abweichend von Satz 1 kann die Wahl der Promovierendenvertretung auch in der vorlesungsfreien Zeit im Sommersemester stattfinden.
Die Wahlbekanntmachung (§ 8) hat bis zum 30. Tag vor Beginn der Wahlen zu erfolgen.
Das Wählerverzeichnis (§ 9) muss spätestens fünf nicht vorlesungsfreie Tage vor Beginn des Wahltermins geschlossen werden. Es muss vor der Schließung an mindestens zehn nicht vorlesungsfreien Tagen ausgelegen haben.
Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung und dem Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen.
Die Wahlunterlagen für eine Briefwahl werden bis spätestens vier nicht vorlesungsfreie Tage vor dem Wahltermin an die vom Antragsteller genannte Adresse geschickt. Sie können auch bis 11.00 Uhr am Tag vor dem Wahltermin im Büro des StuRas abgeholt werden.
Der Wahlbrief mit dem vom Wahlberechtigten unterschriebenen Wahlschein sowie dem verschlossenen Umschlag mit den Stimmzetteln ist so rechtzeitig abzuschicken, dass er bis Ende der Wahl die Wahlkommission erreicht.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist am nächsten nicht vorlesungsfreien Tag.
Die Fristen dieser Ordnung enden, soweit nichts anderes geregelt ist, jeweils um 14.00 Uhr eines Tages.
§ 8 – Wahlbekanntmachung
Der Wahltermin, eventuelle Besonderheiten des Wahlverfahrens, Ort und Art der Bekanntmachung von Entscheidungen der Wahlkommission sowie Zeit und Ort der Offenlegung des Wählerverzeichnisses und der Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie sonstige Fristen nach § 7 sind über die über die Universitäts-E-Mail-Adressen aller Studierenden und Promovierenden sowie die Webseite des StuRas bekannt zu machen. Zusätzlich ist ein Aushang möglich.
§ 9 – Auslegung und Änderung des Wählerverzeichnisses
Der Kanzler beziehungsweise die Kanzlerin der Universität erstellt auf Antrag der Wahlkommission das Wählerverzeichnis und andere für die Durchführung der Wahl notwendige Unterlagen (Teilwählerverzeichnisse).
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis umfasst Name, Vorname, Universitäts-E-Mail-Adresse, Matrikelnummer, Fakultät und Studiengang.
Das Wählerverzeichnis liegt im Büro des StuRas innerhalb der Frist nach § 7 aus.
Wird der Wahltermin verschoben oder die Wahl wiederholt, wird das Wählerverzeichnis durch Beschluss der Wahlkommission neu eröffnet, ausgelegt und zu dem zu bestimmenden neuen Termin geschlossen. Von den Fristen nach § 7 kann dabei abgewichen werden, wobei das Wählerverzeichnis mindestens drei nicht vorlesungsfreie Tage ausgelegt sein muss. Die Fristen für den Termin der Auslegung und Schließung des Wählerverzeichnisses bestimmt in diesen Fällen die Wahlkommission.
Jede und jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an nicht vorlesungsfreien Tagen während der Auslegung des Wählerverzeichnisses die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer beziehungsweise seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Nach Schließung des Wählerverzeichnisses werden offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen von der Wahlleiterin beziehungsweise vom Wahlleiter von Amts wegen berichtigt.
Wahlberechtigte können bis zu dem auf den Tag der Schließung folgenden Tag beim Wahlleiter beziehungsweise bei der Wahlleiterin gegen eine Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch einlegen und die Änderung beantragen. Ebenso kann eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragt werden.
Über den Antrag entscheidet die Wahlkommission unverzüglich auf Grundlage der Stellungnahme der Wahlleiterin beziehungsweise des Wahlleiters. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und betroffenen Dritten textlich, mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 10) versehen, zuzustellen.
§ 10 – Widerspruchsverfahren
Gegen Entscheidungen nach § 9 Absatz 8 können die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller oder betroffene Dritte Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Wahlleiter beziehungsweise bei der Wahlleiterin einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen der Widerspruchsführerin beziehungsweise dem Widerspruchsführer zuzustellen.
Gibt die Wahlkommission einem Antrag nach § 9 Absatz 7 oder der Wahlprüfungsausschuss einem Widerspruch nach § 10 Absatz 1 statt, wird diese Entscheidung in einem Nachtrag zum Wählerverzeichnis festgehalten, das entsprechend geändert wird. Der Widerspruchsführer beziehungsweise die Widerspruchsführerin wird über das Ergebnis benachrichtigt.
§ 11 – Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag besteht aus dem Vorschlag einer einzelnen Kandidatin beziehungsweise eines einzelnen Kandidaten. Für die Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission herausgegebene Formulare zu verwenden. Das Formular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (C 1 gemäß europäischem Referenzrahmen) zur produktiven Teilnahme an universitären Gremiensitzungen unerlässlich sind.
Ein Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Fakultät, Studiengang, das zu wählende Gremium und die Universitäts-E-Mail-Adresse des Kandidaten beziehungsweise der Kandidatin enthalten. Mit dem Wahlvorschlag ist eine textliche Erklärung über die Universitäts-E-Mail-Adresse oder eine schriftliche Erklärung der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten vorzulegen, dass sie beziehungsweise er mit der Kandidatur einverstanden ist. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, wird der Wahlvorschlag des betreffenden Kandidaten beziehungsweise der betreffenden Kandidatin durch die Wahlkommission im Einvernehmen mit dem Wahlleiter beziehungsweise der Wahlleiterin gestrichen.
Allen Kandidatinnen und Kandidaten, deren Wahlvorschläge eingegangen sind und auf Vollständigkeit sowie Wahlrecht geprüft wurden, wird ein Formular mit Fragen bereitgestellt, welche bis eine Woche nach Ende der Einreichungsfrist (§ 7 Absatz 4) beantwortet werden können, um sich und ihre persönlichen Einstellungen vorzustellen. Zur Wahl für den Studierendenrat sind nur Wahlvorschläge zugelassen, welche den vorgelegten Fragenkatalog in deutscher oder englischer Sprache mit insgesamt mindestens 500 Zeichen beantworten, bei der Wahl zum Senat ist nur zugelassen, wer sowohl auf die deutschen wie auf die englischen Fragestellungen mit je mindestens 500 Zeichen antwortet. Die Bewerberinnen und Bewerber sind bei Vorlage der Formulare sowie drei Tage vor Ablauf der Frist nach Satz 1 per E-Mail an die Universitäts-E-Mail-Adresse auf diese Voraussetzungen hinzuweisen. Die Antworten werden von der Wahlkommission nach Einreichung aller Antworten oder Ablauf der Frist für alle Bewerberinnen und Bewerber in geeigneter Weise online publiziert und sollen auch in Print-Version an den Wahlräumen ausgelegt werden.
Beschlüsse der Wahlkommission nach Absatz 2 Satz 3 sind den betroffenen Kandidierenden innerhalb von drei Tagen textlich zuzustellen.
Ist die Zahl der Kandidierenden in einem Organ kleiner als die Anzahl der zu besetzenden Sitze, verlängert die Wahlkommission im Einvernehmen mit der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter den Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge für alle Gremien um mindestens drei nicht vorlesungsfreie Tage. Der Wahltermin wird nur insoweit verschoben, als es die Fristen dieser Wahlordnung erforderlich machen.
§ 12 – Prüfung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind innerhalb der von der Wahlkommission gesetzten Frist bei dieser einzureichen. Es wird auf den Wahlvorschlägen das Datum des Eingangs vermerkt. Innerhalb der Einreichungsfrist können Wahlvorschläge zurückgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Die Wahlkommission oder der Wahlleiter beziehungsweise die Wahlleiterin prüft unverzüglich die formelle Vollständigkeit der Wahlvorschläge. Werden Mängel festgestellt, werden die Kandidierenden darauf hingewiesen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist entscheidet die Wahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden oder den formellen Anforderungen nicht genügen, sind abzulehnen.
§ 13 – Widerspruchsverfahren
Die Entscheidungen der Wahlkommission, Wahlvorschläge nicht zuzulassen, sind den betroffenen Kandidierenden unverzüglich unter Angabe von Gründen textlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 2) versehen zuzustellen.
Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 kann innerhalb von drei nicht vorlesungsfreien Tagen nach Zustellung Widerspruch bei der Wahlleiterin beziehungsweise beim Wahlleiter eingelegt werden. Diese beziehungsweise dieser leitet den Widerspruch mit einer Stellungnahme dem Wahlprüfungsausschuss zur Entscheidung zu.
§ 14 – Wahlunterlagen
Wahlunterlagen sind die Stimmzettel. Diese enthalten alle Wahlvorschläge für das zu wählende Organ.
Die Stimmzettel für die einzelnen Gremien müssen leicht voneinander zu unterscheiden sein und einen Hinweis auf die höchstens abzugebenden Stimmen enthalten.
Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens.
§ 15 – Stimmabgabe
Jeder Wähler beziehungsweise jede Wählerin hat für die Wahl der Mitglieder im StuRa, in den Fachschaftsräten, in den Fakultätsräten, im Senat, im Institutsrat Physik und im Gleichstellungsrat so viele Stimmen zur Verfügung, wie stimmberechtigte Sitze für Studierende im jeweiligen Gremium zu vergeben sind, maximal jedoch fünf Stimmen.
Abweichend von Absatz 1 kann jedes Mitglied der Doktorandenschaft für die Wahl zur Promovierendenvertretung nach Maßgabe der Satzung der Promovierendenvertretung drei Stimmen vergeben.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der Namen der Kandidierenden. Pro Kandidatin beziehungsweise Kandidaten darf maximal eine Stimme abgegeben werden.
Die Stimmabgabe ist gültig, wenn der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.
Verschriebene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel werden nur gegen ihre Rückgabe ersetzt.
§ 16 – Wahlvorgang an der Urne
Die Wahlkommission hat sicher zu stellen, dass die Wähler und Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen können. Im Beisein des ersten Wählers beziehungsweise der ersten Wählerin ist zu prüfen, ob die für die Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Sie ist dann zu verschließen. Die Wahlurne muss so eingerichtet sein, dass die Stimmzettel nur durch einen Spalt im Deckel eingeworfen werden können. Findet eine elektronische Stimmabgabe statt, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine unbeobachtete und einmalige Stimmabgabe ermöglichen.
Im Wahlraum müssen die vollständigen Listen der Kandidatinnen und Kandidaten ausliegen.
Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens ein Mitglied der Wahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern im Wahlraum anwesend sein (Wahlaufsicht).
Vor Aushändigung der Stimmzettel an einen Wähler beziehungsweise einer Wählerin ist festzustellen, ob er beziehungsweise sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wählerin beziehungsweise der Wähler hat sich durch einen amtlichen Ausweis auszuweisen, wenn sie beziehungsweise er der Wahlaufsicht nicht persönlich bekannt ist. Die Aus- und Abgabe des Stimmzettels ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat die Wahlkommission für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu sichern und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entwendung von Stimmzetteln ausgeschlossen ist. Bei der Wiederaufnahme des Wahlvorgangs und bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenauszählung überzeugt sich mindestens ein Mitglied der Wahlkommission davon, dass der Verschluss unversehrt ist. Der Transport einer Wahlurne an einen anderen Ort ist immer von mindestens zwei Vertretern der Wahlkommission oder Wahlhelfer gemeinsam durchzuführen.
Der Wahlraum muss allen dort Wahlberechtigten während der Öffnungszeiten zugänglich sein. Bei Andrang regelt die Wahlaufsicht den Zutritt zum Wahlraum.
Bei Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist der Wahlraum zu schließen. Wahlberechtigte, die sich im Wahlraum befinden, dürfen den Wahlvorgang beenden.
Der Ablauf der Wahl ist für jeden Wahltag in jedem Wahllokal zu protokollieren. In das Protokoll sind die Öffnungs und Schließungszeiten der Wahlräume, die Namen und Verweilzeiten der Wahlaufsicht an der Urne sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Protokolle sind von mindestens einem Mitglied der Wahlkommission und einem weiteren im Wahllokal anwesenden Mitglied der Wahlaufsicht zu unterzeichnen.
§ 17 – Briefwahl
Briefwahl muss textlich über die Universitäts-E-Mail-Adresse oder schriftlich durch die Wahlberechtigte beziehungsweise den Wahlberechtigten bei dem Wahlleiter beziehungsweise der Wahlleiterin beantragt werden. Der Antrag zur Briefwahl umfasst eine zustellbare Adresse und eine eindeutige Authentifizierung in Form der Universitäts-E-Mail-Adresse oder der Matrikelnummer.
Bei der Briefwahl bestehen die Wahlunterlagen aus den Stimmzetteln, dem Wahlschein, einem verschließbaren Wahlumschlag und einen an die Wahlkommission adressierten weiteren Umschlag (Wahlbrief). Darüber hinaus wird eine Anleitung zur Briefwahl beigefügt.
Die Ausgabe oder Versendung der Briefwahlunterlagen wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Die Fristen für die späteste Verschickung und die Annahme der Briefwahlunterlagen sind in § 8 geregelt.
Die Wahlbriefe werden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern der Wahlkommission vor der Auszählunggeöffnet. Für den auf den Wahlschein genannten Wahlberechtigten ist die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken und als Briefwahl zu kennzeichnen.
Die Stimmzettel aus der Briefwahl sind der Menge der Stimmzettel der Urnenwahl vor der Öffnung der Urnen beizufügen.
Der Studierendenrat kann auf gemeinsamen Antrag der Wahlleitung und Wahlkommission beschließen, im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt eine reine Briefwahl durchführen zu lassen, um soweit erforderlich die Durchführung der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermöglichen, wenn der Wahlleiter beziehungsweise die Wahlleiterin im Hinblick auf die betreffende Wahl feststellt, dass die Stimmabgabe an der Urne wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ganz oder teilweise unmöglich ist. Die Fristen für diesen Wahlvorgang werden abweichend von dieser Ordnung in dem Beschluss festgelegt. Der Beschluss benötigt eine zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder.
§ 18 – Auszählung der Stimmen
Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und beginnt unverzüglich nach dem Ende der Wahl in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern der Wahlkommission.
Die Wahlurnen werden geöffnet und die Zahl der in die Urnen eingelegten Stimmzettel wird mit der Zahl nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmzettel verglichen.
Die auf jede Person entfallenen gültigen Stimmen werden getrennt ermittelt.
Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn
der Stimmzettel nicht als der amtliche erkennbar ist,
sich aus dem Stimmzettel der Wille der Wählerin beziehungsweise des Wählers nicht zweifelsfrei ermitteln lässt,
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
die Höchstzahl der abgegebenen Stimmen überschritten ist oder
der Stimmzettel mehr als die zulässige Stimmenanzahl für einen Kandidaten beziehungsweise eine Kandidatin enthält.
Über die Auszählung ist ein Protokoll anzufertigen, in das alle Ergebnisse und die Endergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis, die Wählerbeteiligung in Von HundertSätzen und die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen aufzunehmen sind. Ferner sind Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Das Protokoll ist von der Wahlleiterin beziehungsweise vom Wahlleiter und einem weiteren Mitglied der Wahlkommission zu unterzeichnen.
§ 19 – Feststellung des Wahlergebnisses
Die Wahlkommission stellt das vorläufige Wahlergebnis fest. Die Feststellung muss nach Gremium aufgeschlüsselt enthalten:
die Zahl der Wahlberechtigten sowie die der Wahlteilnehmer und Wahlteilnehmerinnen
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
die Zahl der ungültigen Stimmzettel
die Zahl der Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben wurden
die Auflistung der Wahlvorschläge absteigend nach Stimmenanzahl sortiert
das Datum und die Uhrzeit der Feststellung
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Das Wahlergebnis ist umgehend bekannt zu machen.
§ 20 – Wahlakten
Über die Sitzungen der Wahlkommission und ihre Beschlüsse werden Protokolle angefertigt, die von der Vorsitzenden beziehungsweise vom Vorsitzenden und einem weiterem Mitglied der Wahlkommission unterzeichnet werden. Die Protokolle der Sitzungen nach dem Wahltermin sollten insbesondere den Gang der Wahlhandlung und besondere Vorkommnisse festhalten. Diese Protokolle werden gemeinsam mit den Protokollen nach § 16 Absatz 8 und § 18 Absatz 5 aufbewahrt.
Nach der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses sind die Stimmzettel zu bündeln und mit den Wahlvorschlägen und sonstigen Wahlunterlagen den Niederschriften beizufügen (Wahlakten).
Die Wahlakten sind dem Wahlleiter beziehungsweise der Wahlleiterin zur Aufbewahrung zu übergeben. Sie sind die Grundlagen für alle weiteren Entscheidungen im Wahlverfahren.
Alle Wahlakten einer Wahlperiode sind mindestens sechs Monate aufzubewahren.
§ 21 – Wahlanfechtung
Wahlberechtigte können die Wahlen mit der Behauptung anfechten, es seien zwingende Wahlvorschriften verletzt worden.
Die Anfechtung kann nur innerhalb einer Frist von fünf nicht vorlesungsfreien Tagen nach der Bekanntmachung der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses erfolgen.
Die Anfechtung ist schriftlich zu erklären. Sie muss die Tatsache nennen, aus denen die Verletzung der Wahlvorschriften abgeleitet wird. Sie ist bei der Wahlleiterin beziehungsweise beim Wahlleiter einzureichen, die beziehungsweise der das Datum des Eingangs vermerkt und sie unverzüglich an den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses zur Prüfung weiterleitet.
Eine Wahl kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass Wahlberechtigte an der Ausübung ihrer Wahlrechte gehindert waren, weil das Wählerverzeichnis unrichtig war, oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen hat, die zwar in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt war.
§ 22 – Wahlprüfung
Der Wahlprüfungsausschuss prüft die Wahlanfechtung auf der Grundlage der schriftlichen Begründung. Er kann eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere die Wahlakten einsehen sowie eigene Zeuginnen und Zeugen anhören.
Nach der Beendigung der Prüfung stellt der Wahlprüfungsausschuss durch Beschluss fest, ob und welche Wahlvorschriften verletzt wurden und ob das Ergebnis der Wahl dadurch beeinflusst werden konnte. Der Beschluss ist dem Anfechtenden beziehungsweise der Anfechtenden (§ 21 Absatz 1), dem Wahlleiter beziehungsweise der Wahlleiterin und der Wahlkommission bekannt zu geben. Die Wahlkommission ordnet auf der Grundlage des Beschlusses eine Wiederholungswahl beziehungsweise eine Neuauszählung, gegebenenfalls nur für einzelne Organe an.
Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass Wahlvorschriften nicht verletzt wurden oder die Verletzung das Wahlergebnis nicht beeinflussen konnte, weist er die Wahlanfechtung durch einen schriftlichen und mit Gründen versehenen Bescheid an die Anfechtenden beziehungsweise den Anfechtenden zurück. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Wahlleiter beziehungsweise die Wahlleiterin und die Wahlkommission werden informiert.
Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses in den Fällen der Absätze 2 und 3 ergehen innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Frist aus § 21 Absatz 2.
§ 23 – Bestätigung des Wahlergebnisses
Wird die Wahl nicht nach § 21 angefochten, bestätigt die Wahlkommission nach Ablauf der Frist aus § 21 Absatz 2 durch Beschluss das Wahlergebnis. Das bestätigte Wahlergebnis ist als solches zu veröffentlichen. Satz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Wahlprüfungsausschuss Wahlanfechtungen zurückgewiesen hat und der Bescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsbelehrung bestandskräftig geworden ist.
Wird eine Wiederholungswahl für einzelne Gremien angeordnet, bestätigt die Wahlkommission das Wahlergebnis für die übrigen Gremien.
§ 24 – Wiederholungswahl
Bei einer Wiederholungswahl kann die Wahlkommission die in dieser Ordnung vorgesehenen Fristen abkürzen und andere Vereinfachungen des Wahlverfahrens vorsehen.
§ 25 – Nachrücken von Bewerberinnen und Bewerbern
Wenn ein Gremienmitglied
die Wählbarkeit verliert,
aus der Universität oder der Fakultät ausscheidet oder
sein Mandat niederlegt,
hat es dies dem Gremium und der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter mitzuteilen. Versäumt das Mitglied die Mitteilung in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 2, kann dies durch das Gremium festgestellt werden. Eine Niederlegung des Mandats wird erst mit dem Eingang der Rücktrittserklärung beim Gremium wirksam. Die Erklärung ist unwiderruflich.
An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes tritt der Kandidat beziehungsweise die Kandidatin mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl des Gremiums, für das das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde. Nach der Information durch das Gremium stellt die Wahlleiterin beziehungsweise der Wahlleiter auf Grund der Wahlakten und nach erneuter Prüfung der Wählbarkeit fest, wer an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds nachrückt.
Sind keine Kandidierenden für dieses Gremium mehr vorhanden, die nachrücken können, bleibt der Sitz unbesetzt.
Bleiben mehr als 50 vom Hundert der Sitze eines Gremiums unbesetzt, findet eine Wahl zur Ergänzung der freien Sitze in diesem Organ statt, wenn die verbleibende Amtszeit mehr als sechs Monate beträgt. § 24 gilt entsprechend.
§ 26 – Verfahren von Personenwahlen nach § 1 Absatz 3
Wahlen durch die Organe der Studierendenschaft und durch Fachschaften nach Maßgabe der Satzung der Studierendenschaft der Universität (§ 1 Absatz 3) werden auf den Sitzungen der betreffenden Organe und der Fachschaften durchgeführt.
Für die Durchführung von Wahlen nach Absatz 1 bestimmt der Sitzungsleiter beziehungsweise die Sitzungsleiterin des jeweiligen Gremiums vor Beginn der Wahl mindestens zwei Wahlhelfer beziehungsweise Wahlheferinnen, die nicht zur Wahl für die zu wählenden Ämter stehen und keine stimmberechtigten Mitglieder des zu wählenden Gremiums oder Organs sind, welche sich zur Durchführung der Wahl bereit erklären. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer führen die Wahl durch.
Jedes Mitglied des zu wählenden Gremiums oder Organs hat die Möglichkeit sich selbst oder eine andere Person als mögliche Kandidatin beziehungsweise möglicher Kandidat vorzuschlagen. Die genannten Namen werden von den Wahlhelferinnen beziehungsweise Wahlhelfern gemäß Absatz 2 für alle sichtbar notiert und mit einem Index versehen. Vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Kandidatur auf den Status eines beratenden/stellvertretenden Mitglieds - sofern vorgesehen - beschränken oder ihre Kandidatur zurückziehen. Dies ist den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern sowie den stimmberechtigten Mitgliedern des Gremiums oder Organs vor Beginn der Wahl mitzuteilen.
Der Wahlzettel enthält eine indizierte Liste. Die Indizes entsprechenden unter Absatz 3 verwendeten Indizes. Gegebenenfalls sind einige Indizes ungenutzt. Pro Kandidatin und Kandidat kann maximal eine Stimme für entweder „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ vergeben werden.
Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer geben das Wahlergebnis unverzüglich nach Auszählung auf der Sitzung bekannt.
Für die stimmberechtigten studentischen Mitglieder der zu wählenden Ämter finden nur diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen Berücksichtigung, die sich nicht auf den Status eines beratenden/stellvertretenden Mitglieds beschränkt haben. Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das Amt eines stimmberechtigten/leitenden Mitglieds angenommen, als Positionen vorhanden sind, werden die verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen für das Amt des beratenden/stellvertretenden Mitglieds - sofern vorgesehen - berücksichtigt. Davon abweichende Regelungen müssen im Vorfeld der Wahl festgelegt und den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern klar kommuniziert werden.
Eine Briefwahl ist nicht möglich.
Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. § 3 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 27 – Inkrafttreten
Die erste Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft.