Schließsystemordnung

Bemerkung

A legally non-binding English translation of this regulation can be found here.

Mit dem Schließsystem wird der Zugang zu den Räumlichkeiten des StuRa und weiterer Räume im A-Keller geregelt. Sie dient ausschließlich dem Zweck, allen Berechtigten Zugang zu den jeweiligen Räumen zu gewähren, Diebstahl und unberechtigten Zugang zu vermeiden und bei Vorliegen einer Strafanzeige gegenüber den Ermittlungsbehörden Auskunft über die Schließbewegungen geben zu können.

§ 0 – Anwendungsbereich

Diese Ordnung regelt die Aufgaben der Vergabe der Zugangsbrechtigung und der Wartung für das Schließsystem des Studierendenrates der Technischen Universität Ilmenau auf dem Campus im Haus A. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung des StuRa und wird auf Grundlage der Satzung § 9 Abs. 5 erlassen.

§ 1 – Verantwortliche

  1. Das Referat IT des Studierendenrates der Technischen Universität Ilmenau (StuRa TU Ilmenau) und das Referat Finanzen des StuRa TU Ilmenau sind für den Betrieb des Schließsystems nach den Maßgaben dieser Ordnung verantwortlich.

  2. Sie schlagen jeweils einen Ansprechpartner vor, der sich um die Aufgaben nach § 2 kümmert.

  3. Die Ansprechpartner werden dem StuRa vorgeschlagen und vom StuRa gewählt.

§ 2 – Rechte und Aufgaben der Verantwortlichen

  1. Das Referat IT des StuRa TU Ilmenau hat sich um die Programmierung und Ausgestaltung des Schließsystems zu kümmern und administriert nach den Maßgaben dieser Ordnung die Zutrittsrechte zu den einzelnen Räumen. Es nimmt die Anträge von Nicht-StuRa-Mitgliedern entgegen und bearbeitet diese nach Maßgabe des § 5. Außerdem führt es eine Liste mit den Ansprechpartnern der externen Institutionen, die an das Schließsystem gebunden sind.

  2. Die Ausgabe und das Einziehen der Transponder wird nach den Maßgaben dieser Ordnung durch das Referat Finanzen des StuRa TU Ilmenau durchgeführt. Es zeichnet den Eingang und Ausgang sowie den aktuellen Verbleib von allen Transponder auf und verwaltet die anfallenden Kautionen. Alle Unterlagen über den Eingang und Ausgang von Transponder sowie Kautionen sind wenigstens bis ein Jahr nach der Transponderrückgabe aufzubewahren.

  3. Beide Referate sind dazu berechtigt, den Transponder einzuziehen und Zugangsrechte zu verwehren, sofern der Transponder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Ordnung verwendet wird. Sie erstatten dem Studierendenrat über den Vorgang unverzüglich Meldung.

§ 3 – Wegfall/Nichtwiederbesetzung des Referats IT des StuRa TU Ilmenau

  1. Bei der Nichtwiederbesetzung oder Abschaffung des Referats IT des StuRa TU Ilmenau gehen alle Aufgaben und Rechte nach § 2 vollständig auf das Referat Finanzen des StuRa TU Ilmenau über.

  2. Bei Wiederbesetzung oder –einrichtung des Referats IT des StuRa TU Ilmenau tritt die Aufgabentrennung nach § 2 wieder in Kraft.

§ 4 – Externe Institutionen, die an das Schließsystem gebunden sind

  1. Externe Institutionen, die an das Schließsystem gebunden sind, verwalten die an sie ausgegebenen Transponder eigenverantwortlich. Davon bleiben die Aufgaben der Verantwortlichen nach § 2 unberührt. Die Aufzeichnungspflichten nach § 2 Abs. 2 sind sinngemäß auf die externen Institutionen anzuwenden und sie über die Bestimmungen zu belehren.

  2. Die externen Institutionen benennen jeweils einen Ansprechpartner für die Verantwortlichen des StuRa TU Ilmenau. Der Ansprechpartner ist dem StuRa mit Name und Anschrift mitzuteilen. Ebenso ist auch der Wechsel des Ansprechpartners zeitnahe dem StuRa mitzuteilen.

§ 5 – Transponderberechtigte

  1. Jedes gewählte StuRa-Mitglied hat während seiner Amtszeit Anrecht auf einen Transponder.

  2. Ebenso haben feste StuRa-Angestellte, der/die amtierende studentische KonsulIn und Nicht-StuRa-Mitglieder, die als ReferatsleiterIn oder stellvertretendeR ReferatsleiterIn gewählt wurden, das Recht einen Transponder zu erhalten.

  3. Nicht-StuRa-Mitglieder können auf Antrag einen Transponder erhalten. Näheres dazu regelt § 6.

  4. Mitglieder externer Institutionen, die an das Schließsystem gebunden sind, erhalten § 4 folgend ihre Transponder von ihren jeweiligen Institutionen.

  5. Die Transponderberechtigung ist nicht übertagbar.

§ 6 – Verfahren zur Erlangung eines Transponders für Nicht-StuRa-Mitglieder

  1. Der Antragsteller muss einen formellen schriftlichen Antrag beim Refrat IT mit Begründung der Notwendigkeit und Dauer der Nutzung stellen.

  2. Der Antrag wird innerhalb von zwei Wochen vom Refrat IT bearbeitet und vom StuRa abgestimmt.

  3. Kann die Zustimmung des StuRa nicht rechzeitig geholt werden um dem Zweck der Ausgabe zu erfüllen und liegen dem Referat IT keine Hinweise darauf vor, dass die Ausgabe des Transponders im StuRa umstritten sein wird, kann das Referat IT ausnahmsweise einen Transponder freischalten, ohne die vorherige Zustimmung des StuRas eingeholt zu haben. Unabhängig davon muss der Antrag eingereicht werden und bei der ersten darauffolgenden StuRa Sitzung abgestimmt werden. Geschieht dies nicht, muss der Transponder bis zu eine abschließenden Entscheidung des StuRa unverzüglich deaktiviert werden.

  4. Wir der Antrag abgelehnt, muss das Referat IT den Transponder innerhalb von 24 Stunden deaktivieren.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Transponderbesitzenden

  1. Der Transponder berechtigt zum Zugang zum StuRa-Büro, zum A-Keller (Feuerschutztüren links und rechts von der Treppe) und zum Kopierraum/Toilette.

  2. Darüber hinaus gehende Rechte sind zwischen dem Referat IT und den betroffenen Institutionen (we4you, ISWI e. V., ILSC e. V.) einvernehmlich zu klären.

  3. Der Transponder ist personengebunden und nicht übertragbar, es sei denn, diese Ordnung bestimmt etwas anderes.

§ 8 – Kaution

  1. Die Übergabe erfolgt nach Zahlung einer Kaution in Höhe von 30 Euro beim Referat Finanzen.

  2. Bei Rückgabe des Transponders erhält der Besitzer die Kaution zurück.

§ 9 – Verlust/Zerstörung

  1. Der Besitzer eines Transponders ist verpflichtet im Falle von Verlust oder Zerstörung des Transponders unverzüglich das Referat IT zu benachrichtigen. Die zugehörige Transpondernummer muss muss innerhalb eines Tages vom Refrat IT deaktiviert werden.

  2. Die Rückgabe der Kaution ist bei Verlust oder Zerstörung des Transponders nicht möglich. Die Kaution wird nicht zurückerstattet.

§ 10 – Maximallaufzeit

  1. Der Besitzer eines Transponders ist verplichtet, den Transponder innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Zeit abzugeben.

  2. Die vereinbarte Zeit der StuRa Mitglieder geht mit dem Ausscheiden aus dem StuRa zu Ende.

  3. Das Referat IT muss innerhalb einer Woche nach der Konstituierung der neue Gremien die nicht mehr gültigen Transpondernummern deaktivieren.

§ 11 – Schlussbestimmungen

Diese Ordnung wurde am 23.06.2010 dem StuRa zur Beschlussfassung vorgelegt und tritt vorbehaltlich redaktionieller Änderungen am 24.06.2010 in Kraft.


Geänderte Fassung durch StuRa-Beschluss vom 16.07.2014.