Ordnung zur Anerkennung studentischer Initiativen

Bemerkung

A legally non-binding English translation of this regulation can be found here.

§ 1 – Aufgaben und Zweck der Ordnung

In dieser Ordnung werden die Anforderungen an die studentischen Initiativen in Ilmenau geregelt und beschrieben, sowie der Ablauf der Anerkennung zu einer hochschul-internen studentischen Initiative der TU Ilmenau geregelt. Die Anerkennung stellt einen wichtigen Schritt zur Planungssicherheit des Programms der verschiedenen studentischen Initiativen an der TU Ilmenau dar. Anerkannte studentische Initiativen können auf erleichtertem Weg verschiedene spezifische Förderungen und Unterstützung beantragen. Mit der Anerkennung erhalten die studentischen Initiativen die in dieser Ordnung aufgelisteten Rechte und Pflichten.

§ 2 – Studentischen Initiativen

Als studentische Initiative werden Organisationen mit studentischem Hintergrund der Mitglieder bezeichnet, die einen gemeinsamen Zweck zur Förderung des Studierendenlebens verfolgen. Studentische Initiativen können als eingetragener Verein oder als nicht rechtsverbindliche Organisationsform als sogenannte „Hochschulgruppe“ existieren.

§ 3 – Anforderungen für die Anerkennung von studentischen Initiativen

  1. Studentischen Initiativen werden im Sinne dieser Ordnung anerkannt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen und der Studierendenrat der TU Ilmenau einer Anerkennung zustimmt:

    1. Die ordentliche Mitgliedschaft in der studentischen Initiative darf nicht aufgrund von Alter, Geschlecht, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit oder Studiengang verweigert werden.

    2. Die studentische Initiative muss sich eine Satzung geben, die vereinsrechtlichen Grundsätzen entspricht und in der insbesondere der Name der studentischen Initiative, der Zweck, die Organe, sowie Prozesse die Bestellung und/oder Wahl, bzw. die Aufnahme von Kontaktpersonen und der ordentlichen Mitglieder betreffend geregelt sind.

    3. Die studentische Initiative soll gemeinnützig arbeiten oder in einer Weise tätig werden, die der Förderung sozialer oder universitärer Zwecke der Studierendenschaft nach § 80 Abs. 1 ThürHG (Stand Mai 2018) dient.

    4. Der Zweck der studentischen Initiative darf nicht gegen geltende Rechtsnormen oder allgemeine Verhaltensregeln unter den Studierenden verstoßen. Er soll der Förderung des Studierendenlebens in Ilmenau dienen.

    5. Der Zweck der studentischen Initiative darf den §§ 5, 6, 8, 79 Abs. 2 und 80 ThürHG (Stand Mai 2018) nicht widersprechen und muss mit diesen zu vereinbaren sein.

    6. Die Mitglieder der studentischen Initiative arbeiten in diesen ehrenamtlich. Die studentische Initiative soll überwiegend in studentischer Verwaltung organisiert sein. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, sofern der Zweck der Initiative dies erfordert.

    7. Die ordentlichen Mitglieder der studentischen Initiative müssen zu mindestens 50 % an der TU Ilmenau immatrikuliert oder zu 75 % Mitglieder der TU Ilmenau sein.

    8. Die ordentlichen Mitglieder der studentischen Initiative haben Stimmrecht in ihrer Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden.

    9. Existiert ein Dachverband oder übergeordnete Organisationsstruktur, bzw. ist die studentische Initiative aus einem anderen Verein hervorgegangen, kann die Satzung der jeweiligen Organisation ebenfalls zur Prüfung der studentischen Initiative herangezogen werden.

  2. Ergibt eine Überprüfung der Anerkennung, dass nicht alle in § 4 genannten Anforderungen erfüllt sind, erfolgt die Ablehnung bzw. Rücknahme der Anerkennung. Eine Überprüfung der Anerkennung kann auf Antrag des Präsidiums der Universität oder aus dem Studierendenrat der TU Ilmenau heraus erfolgen und wird durch den Studierendenrat der TU Ilmenau durchgeführt.

  3. Den Ablauf der Anerkennung regelt § 4.

§ 4 – Ablauf und Dauer der Anerkennung

  1. Der Studierendenrat der TU Ilmenau überprüft die Voraussetzungen zur Anerkennung nach § 3 und deren Einhaltung durch die studentischen Initiativen. Dazu müssen die folgenden Unterlagen beim Studierendenrat der TU Ilmenau eingereicht werden:

    1. Ein Antrag auf erstmalige Registrierung oder Erneuerung der Registrierung. (Anlage 1)

    2. Eine aktuelle Satzung der studentischen Gruppe inklusive aller Anhänge und Ordnungen der studentischen Initiative. Sollten dem Studierendenrat der TU Ilmenau die aktuelle Version dieser Unterlagen vorliegen, ist das erneute Einreichen dieser nicht notwendig.

    3. Ein Antrag kann nur vollständig ausgefüllt geprüft werden. Die antragstellende Person verantwortet die Richtigkeit der Angaben. Der Studierendenrat der TU Ilmenau kann zur Kontrolle der Angaben per Beschluss eine Person bestimmen, der Einsicht in Mitgliederstrukturen der studentischen Initiative gewährt werden muss. In diesem Fall ist die Aussage der durch den Studierendenrat der TU Ilmenau bestimmten Person gültig.

  2. Die erstmalige Anerkennung kann jederzeit beantragt werden und ist gültig bis zur wiederholten Anerkennung aber maximal für ein Jahr.

  3. Der Zeitraum zur Einreichung der Unterlagen für die wiederholte Anerkennung beginnt jährlich mit dem Beginn des Vorlesungszeitraums des Wintersemesters und dauert sechs Wochen. Die Anerkennung der studentischen Initiative ist für zwei Semester gültig.

  4. Der Studierendenrat der TU Ilmenau kann eine befristete Verlängerung der Anerkennung einer studentischen Initiative über maximal drei Monate beschließen. Die Fristverlängerung kann mit schriftlicher Begründung jederzeit beantragt werden.

  5. Ein positiver Bescheid der Anerkennung stellt grundsätzlich keinen dauerhaften Anspruch auf diesen Status dar.

  6. Die studentischen Initiativen können Einspruch gegen die Entscheidungen des Studierendenrats der TU Ilmenau bezüglich ihrer Anerkennung oder Verlängerung der Anerkennung einlegen.

  7. Die Liste der anerkannten studentischen Initiativen wird unverzüglich nach der Überprüfung aktualisiert und im Anschluss an den Anerkennungszeitraum, bzw. innerhalb von vier Wochen nach der Erstanerkennung durch den Studierendenrat der TU Ilmenau veröffentlicht. Die Anerkennung bzw. Ablehnung wird formlos gegenüber den studentischen Initiativen kommuniziert.

§ 5 – Die Rechte anerkannter studentischen Initiativen

  1. Der Studierendenrat der TU Ilmenau unterstützt die Arbeit der studentischen Initiativen, sofern möglich, strukturell.

    1. Der Studierendenrat der TU Ilmenau ehrt die aktiven Mitglieder der anerkannten studentischen Initiativen bei ihrem Studienabschluss auf Basis der Richtlinie zur Vergabe von Ehrenamtsurkunden.

    2. Der Studierendenrat der TU Ilmenau fördert und verwaltet den Austausch zwischen den studentischen Initiativen, der Universität, dem Studierendenwerk und anderen Förderern. Insbesondere gegenüber der Universität werden anerkannte studentische Initiativen als hochschul-intern behandelt.

    3. Nach Beantragung durch eine studentische Initiative übernimmt der Studierendenrat der TU Ilmenau die Kommunikation und Vermittlung zwischen der Initiative und Dritten. Der Studierendenrat der TU Ilmenau kann für studentische Initiativen die Rechte geltend machen, die nach § 5 Nr. 2 anerkannten studentischen Initiativen zuteilwerden.

    4. Anerkannte studentische Initiativen können beim Studierendenrat der TU Ilmenau finanzielle Unterstützung für ihre Arbeit beantragen. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Unterstützung. Es gilt die Förderrichtlinie des Studierendenrats der TU Ilmenau.

    5. Der Studierendenrat der TU Ilmenau soll eine Übersicht über aktuelle Unterstützungsmöglichkeiten führen und zugänglich machen. Für eigene Unterstützungsmöglichkeiten stellt der Studierendenrat der TU Ilmenau spezifische Ordnungen zur Verfügung.

§ 6 – Datenschutz

  1. Die in § 4 Abs. 1 angegebenen Personendaten dürfen lediglich zum Zweck der Registrierung und zur Kommunikation mit der studentischen Initiative verwendet werden. Grundlage der Verarbeitung bildet diese Ordnung. Grundlage der Kommunikation bildet die Zusammenarbeit zwischen der Studierendenvertretung und den Initiativen.

  2. Die in § 4 Abs. 1 angegebenen Personendaten beschränken sich auf Vor- und Nachnamen, die Initiativzugehörigkeit und den aktuellen Immatrikulationsstatus. Soweit die Initiative ein Verein mit Satzung ist, sind die Vorstandsmitglieder mit ihren Posten zu benennen. Die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist nach § 4 Abs. 1 notwendig, um das Anerkennungsverfahren durchführen zu können. Eine Nichtbereitstellung hat eine sofortige Ablehnung des Verfahrens zur Folge.

  3. Für die in § 4 Abs. 1 genannten Unterlagen gilt eine Mindestvorhaltefrist von zwei Jahren ab der Vorlage im Rahmen der jährlichen Rückmeldung unbenommen anderslautender Aufbewahrungspflichten. Es gilt eine maximale Vorhaltedauer von fünf 5 Jahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die gespeicherten Daten BDSG-konform vernichtet.

  4. Für die Verarbeitung und Speicherung der im Rahmen der Anerkennung erhobenen personenbezogenen Daten ist der Datenschutzverantwortliche der TU Ilmenau und StuRa verantwortlich. Der Datenschutzverantwortliche des StuRa ist unter datenschutz@stura.tu-ilmenau.de erreichbar.

  5. Für Betroffene besteht das Recht auf Auskunft nach DSGVO Art. 15. seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung. Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit können aufgrund der Grundlage der Datenerhebung nicht gewährleistet werden.

  6. Es besteht das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

  7. Eine Weitergabe der in § 4 Abs. 1 angegebenen Personendaten an Dritte oder Dritte im Ausland erfolgt nicht.

  8. Eine automatisierte Verarbeitung der in § 4 Abs. 1 angegebenen Personendaten gemäß DSGVO Art. 22 Abs. 1 und 4 erfolgt nicht.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Beschluss 32/32-O01 des StuRa vom 01.02.2023 in Kraft.


Antrag zur Registrierung als anerkannte studentische Initiative