Ausleiheordnung
Bemerkung
A legally non-binding English translation of this regulation can be found here .
Der Studierendenrat der TU Ilmenau besitzt Gegenstände, die der Studierendenschaft zur Verfügung gestellt werden. Mit dieser Ordnung soll ein Prozess definiert werden, der es ermöglicht Gegenstände auszuleihen. Die Ausleihe soll so simpel wie möglich gestaltet werden. Die Ordnung stellt außerdem sicher, dass Entscheidungen, Kosten und das allgemeine Vorgehen transparent für alle Beteiligten dokumentiert sind.
§ 1 – Gegenstände
Ausleihbar sind die im Inventar-Verzeichnis des StuRa als solche gekennzeichneten Gegenstände.
Das Inventarverzeichnis wird durch Referat Finanzen angelegt und durch den/die Ausleihbeauftragte:n verwaltet. Es kann bei dem/der Ausleihebeauftragten angefragt werden.
§ 2 – Ausleihberechtigte
Zur Ausleihe von Gegenständen berechtigt sind
alle Teile und Unter-Organisationen des Studierendenrates der TU Ilmenau
vom Studierendenrat der TU Ilmenau anerkannte studentische Initiativen
Studierende der Technischen Universität Ilmenau
Weitere Organisationen und Personen können durch Beschluss des Studierendenrates der TU Ilmenau zur Ausleihe berechtigt werden.
Bei wiederholtem Verstoß gegen die Ausleihordnung oder zugehörige Abmachungen, kann der/die Ausleihbeauftragte selbstständig entscheiden diejenigen von weiteren Ausleihen auszuschließen. Widerspruch gegen den Ausschluss kann beim Studierendenrat der TU Ilmenau eingereicht werden.
Der Status der Berechtigung begründet keinen Anspruch auf Genehmigung einer Ausleihe.
§ 3 – Zweck der Ausleihe
Veranstaltungen, für die Eigentum des Studierendenrates der TU Ilmenau ausgeliehen werden soll, sollen einem Zweck gemäß § 80 ThürHG (Aufgaben der Studierendenschaft) dienen.
Der Zweck ist bei Beantragung der Ausleihe dem Referat Finanzen glaubhaft zu machen, beispielsweise mittels einer Projektbeschreibung. Dieser soll durch das Referat Finanzen geprüft werden.
Das Referat Finanzen hat die Möglichkeit, zu entscheiden, ob es auf eine genauere Prüfung einer einzelnen Veranstaltung verzichtet, falls
es sich um eine Veranstaltung des Studierendenrates der TU Ilmenau oder einer seiner Unter-Organisationen handelt,
die Veranstaltung schon in der Vergangenheit geprüft wurde und sich seither keine wesentlichen Änderungen an Zweck und Ablauf ergeben haben.
§ 4 – Genehmigung und Dauer der Ausleihe
Für die Genehmigung soll der Antrag mindestens 2 Wochen vor Beginn der Ausleihe bei dem/der Ausleihebeauftragten eingehen. In Ausnahmefällen kann der/die Haushaltsverantwortliche in Absprache mit dem/der Ausleihverantwortliche:n auch Anträge bis 3 Tage vor Beginn genehmigen.
Die Ausleihe wird durch vollständiges Ausfüllen und Versenden des Ausleihformulars (siehe Anhang) beantragt. Durch das Ausleihformular werden alle Details der Ausleihe dokumentiert. Das Ausleihformular kann unabhängig von der Ausleihordnung aktualisiert werden.
Nach Genehmigung des Antrags wird die Ausleihe in Absprache mit dem/der Ausleihebeauftragten durchgeführt. Für die Abholung und Rückgabe der Gegenstände ist der/die Antragsteller:in selbst verantwortlich.
Es kann eine Rückgabefrist festgesetzt werden. Diese soll spätestens 2 Wochen nach dem Ende des Projektzeitraumes liegen.
Das Referat Finanzen behält sich vor, die Ausleihe sofort zu beenden, wenn
festgestellt wird, dass der angegebene Zweck nach § 3, Abs. 1 nicht in der Umsetzung der Veranstaltung zum Tragen kommt.
mit den ausgeliehen Gegenständen nicht sorgsam umgegangen wird.
Es können ergänzende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
§ 5 – Kaution
Für die auszuleihenden Gegenstände ist eine Kaution an den Studierendenrat der TU Ilmenau zu entrichten. Die Höhe der Kaution wird durch das Referat Finanzen beschlossen und bekanntgegeben.
Gegenstände ab einem Wert von 250,00 € sind mit einer Kaution von 10 % der Anschaffungskosten angesetzt.
Für sonstiges Inventar wird eine Kaution von 25,00 € verlangt.
Es kann auch eine abweichende Kaution beschlossen werden.
Unter-Organisationen des Studierendenrates der TU Ilmenau müssen keine Kaution entrichten.
Die Kaution ist vor der Durchführung der Ausleihe beim Referat Finanzen zu hinterlegen. Geschieht dies nicht, wird die getroffene Vereinbarung aufgelöst.
§ 6 – Rückgabe, Beschädigung und Verlust
Die ausgeliehenen Gegenstände sind innerhalb der festgesetzten Fristen nach § 4, Abs. 4 vollständig zurückzugeben.
Bei der Rückgabe der ausgeliehenen Gegenstände ist die Funktionsfähigkeit vorzuführen.
Ist die Funktionsfähigkeit nicht gegeben oder werden sonstige Schäden festgestellt, wird die Höhe der Schäden in Rechnung gestellt. Dabei kann ein Teil oder die gesamte Kaution einbehalten werden.
Sind die Schäden durch normale Abnutzung zu begründen, kann auf die Rechnungsstellung verzichtet werden.
Werden keine Schäden festgestellt, wird die gesamte Kaution zurückgezahlt.
Kann die Funktionsfähigkeit bei der Rückgabe nicht überprüft werden und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Schaden festgestellt, wird dieser nachträglich in Rechnung gestellt.
Werden Gegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann für jede angefangene Woche eine Säumnisgebühr in Höhe von 10 EUR erhoben werden. Wenn möglich, wird diese von der Kaution abgezogen. Ist die Kaution hierfür nicht ausreichend, können die Kosten in Rechnung gestellt werden.
Bei Verlust von Gegenständen können über die Höhe der Kaution hinausgehende Wiederanschaffungskosten in Rechnung gestellt werden. Durch den Verlust von Gegenständen ab einem Wert von 250,00 € kann eine Ausleihsperre für die Dauer von 3 Monaten gegen den Antragsteller verhängt werden.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Beschluss 32/25-S03 des StuRa vom 14.12.2022 in Kraft.