Geschäftsordnung der Konferenz Thüringer Studierendenschaften

in der am 08.12.2024 erstmalig beschlossenen Fassung gültig ab dem 09.12.2024

Bemerkung

A legally non-binding English translation of this regulation can be found here.

§ 1 – Meldung zu Delegierten durch das Mitglied

Sollte es zu Veränderungen bzgl. der Delegierten Personen kommen ist diese unverzüglich, durch dem Vorstand oder durch die entsprechenden vertretungsberechtigten Personen des entsendenden StuRa oder der entsprechenden Studierendenschaftsvertretung unter Angabe des Namens sowie der E-Mail-Adresse den Sprecher:innen der KTS per E-Mail (sprecher@kts-thueringen.de) mitzuteilen.

§ 2 – Ladung zur Delegiertenversammlung

  1. Sitzungen der Delegiertenversammlung finden in der Regel in jedem Kalendermonat in der Vorlesungszeit statt. Diese und eventuelle weitere Termine sollen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung gegenüber den Delegierten und den Vorständen der einzelnen Mitgliedern (nach § 2 Regelwerk) oder deren Studierendenschaftsvertretung angekündigt werden.

  2. Die Ladung erfolgt durch die Sprecher:innen, bei Nichtvorhandensein durch einen Mitglied (nach § 2 Regelwerk) in der Regel eine Woche vor der Sitzung.

  3. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung zu übersenden. Diese wird durch die Stelle aufgestellt, die auch die Ladung durchführt.

  4. Die Ladung kann in elektronischer Form versandt werden.

§ 3 – Beschlussfähigkeit

  1. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder (nach § 2 Regelwerk) durch mindestens eine:n Delegierte:n vertreten ist.

  2. Bei jeder Sitzung der Delegiertenversammlung ist zu Beginn die Beschlussfähigkeit festzustellen. Sie ist auf Antrag zu überprüfen.

  3. Ist die Delegiertenversammlung auf einer Sitzung nicht beschlussfähig oder verliert die Delegiertenversammlung die Beschlussfähigkeit vor Erledigung der Tagesordnung, wird die Sitzung geschlossen.

  4. Auf der nächsten Sitzung ist die Delegiertenversammlung bezüglich der unerledigten Tagesordnungspunkte unabhängig von der Zahl vorhandenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 4 – Öffentlichkeit

  1. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. In folgenden Fällen kann die Delegiertenversammlung die Öffentlichkeit, also auch alle Gäste und Nebendelegierte ohne Stimmrecht von der Sitzung ausschließen, wenn

    1. gesetzliche Bestimmungen dies nötig machen,

    2. dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten nötig ist, insbesondere wenn es also um Personalfragen geht,

    3. ein:e Delegierte:r eines Mitglieds der Delegiertenversammlung einen entsprechenden Antrag stellt und die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit dem Antrag zustimmt.

  2. Weitergehende oder abweichende Mitwirkungsrechte aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Personen welche durch obige Regelungen ausgeschlossen werden können durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit hinzugezogen werden, wenn dies für die jeweilige Entscheidung notwendig ist.

  3. Die Haupt- und Nebendelegierten der KTS und Gäste sind in Bezug auf die während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemachten Äußerungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 5 – Gäste

  1. Gäste besitzen grundsätzlich Rederecht. Einem Gast kann das Rederecht entzogen werden wenn ein:e Delegierte:r einen Antrag auf Entzug des Rederechts stellt und die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit dem Antrag zustimmt.

  2. Ein Gast kann von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden wenn ein:e Delegierte:r einen Antrag auf Ausschluss des Gastes stellt und die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit dem Antrag zustimmt.

§ 6 – Kompetenzen der Sprecher:innen (bei Eilentscheidungen)

  1. Die Sprecher:innen der KTS dürfen diese nach außen inhaltlich vertreten. Dabei müssen sie die Interessen aller Mitglieder der KTS im Blick behalten, sodass nicht einzelne Mitglieder oder Interessengruppen übervorteilt werden.

  2. Ist es nicht möglich bezüglich eines inhaltlichen Themas in einer Delegiertenversammlung zu diskutieren dürfen die Sprecher:innen in Absprache miteinander Entscheidungen treffen. Über die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ist in der kommenden Sitzung zu beraten. Wenn sich die Delegiertenversammlung gegen die getroffenen Entscheidungen ausspricht sind sofortig Maßnahmen zu ergreifen um diese möglichst ganzheitlich Rückgängig su machen.

§ 7 – Abstimmungsverfahren und Beschlüsse

  1. Die Delegiertenversammlung stimmt in der Regel offen ab. Dabei haben maximal zwei Delegierte eines ordentlichen oder assoziierten Mitglieds der KTS (nach § 2 Regelwerk) Stimmrecht. Jede:r Delegierte kann geheime Abstimmung verlangen, diesem Wunsch ist stattzugeben.

  2. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder.

  3. Abweichend von Absatz 2 ergehen Beschlüsse zur Aufnahme eines Mitglieds nach § 2 im Regelwerk mit absoluter Mehrheit.

  4. Sonderbestimmungen bezüglich des Abstimmungsverfahren bei Wahlen regelt die Wahlordnung.

  5. Beschlüsse sind im Umlaufverfahren möglich. Dabei ist die Mindestabstimmungsfrist von 48 Stunden einzuhalten.

§ 8 – Protokollieren und Veröffentlichen von Sitzungsergebnissen

  1. Das Verfahren des Protokollieren wird zu Beginn der Delegiertenversammlung festgelegt. Dabei ist eine Person zu bestimmen, welche auf das führen des Protokolls achtet.

  2. Die Protokolle werden an alle Mitglieder und deren Delegierte versendet. Darüber hinaus werden sie auf der Website veröffentlicht.

§ 9 – Umlaufverfahren

  1. Umlaufabstimmungen sind auf Beschlüsse jenseits von Personalentscheidungen der stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder der KTS beschränkt.

  2. Umlaufabstimmungen dürfen nur nach hinreichender Begründung gegenüber den Sprecher:innen, dem Vorhandensein eines eindeutigen Abstimmungstextes und der anschließenden Genehmigung durch die Sprecher:innen durchgeführt werden.

  3. Für die Durchführung sind die Sprecher:innen verantwortlich. Sie haben die Umlaufabstimmung spätestens zwei Tage nach Genehmigung durchzuführen. Die Dauer der Abstimmung darf sieben Wochentage nicht überschreiten.

  4. Die Abstimmung ist per E-Mail oder postalisch durchzuführen und als solche eindeutig zu kennzeichnen. Der entsprechende Text enthält den genauen Wortlaut und die Sache der Abstimmung, die Abstimmungsmöglichkeiten, Beginn, Ende und Dauer des Abstimmungszeitraumes. Bei der Durchführung einer Umlaufabstimmung auf postalischem Wege gilt die Dauer der Umlaufabstimmung ab Erhalt des Briefes. Beginn und Ende verschieben sich entsprechend.

  5. Im Falle einer Umlaufabstimmung per E-Mail sind die Adressat:innen explizit darauf hinzuweisen, auf die betreffende E-Mail, unter Verwendung des Abstimmungstextes, mit vollem Namen und einer eindeutigen Willenserklärung zu antworten zum Beispiel durch direkte Antwort auf die empfangene E-Mail der Urabstimmung unter Verwendung einer der Person eindeutig zuordenbaren E-Mail Adresse. Nicht eindeutige oder nicht zuordenbare Stimmen sind ungültig.

  6. Eine Umlaufabstimmung ist gescheitert, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, Enthaltungen oder Gegenstimmen sind.

  7. Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat zwei mögliche Stimmen, die von den Hauptdelegierten des Mitglieds abgegeben werden sollen. Wenn ein:e oder beide Hauptdelegierte:r eines Mitglieds nicht abstimmen, können abgegebene Stimmen der Nebendelegierten des entsprechenden Mitglieds als Stimme gewertet werden. Geben mehr Nebendelegierte eine Stimme ab, als das Mitglied durch Nichtabstimmen eines:r Hauptdelegierten freie Stimmen hat, sind alle abgegebenen Stimmen der Nebendelegierten ungültig.

§ 10 – Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss in der Delegiertenversammlung in Kraft und wird in ihrer neuen Form an alle Mitglieder (nach § 2 Regelwerk) und deren Delegierte versandt.