Satzung der Promovierendenvertretung

Die Promovierendenvertretung der TU Ilmenau ist die gewählte Interessenvertretung der Doktorandinnen und Doktoranden. Alle Promovierenden der TU Ilmenau sind aufgefordert und haben die Möglichkeit, sich aktiv mit Ideen und Anregungen einzubringen sowie sich zur Wahl zu stellen.

Gemäß §§ 3 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 21 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), erlässt die Technische Universität Ilmenau (nachstehend „Universität“ genannt) die folgende Satzung der Promovierendenvertretung der Technischen Universität Ilmenau. Der Senat der Technischen Universität Ilmenau hat die Satzung am 14. Mai 2019 beschlossen. Der Rektor hat die Satzung am 23. Mai 2019 genehmigt.

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung regelt das Nähere zu den Aufgaben und Rechten, zur Zusammensetzung und zur Wahl der Promovierendenvertretung.

§ 2 – Zusammensetzung

  1. Die Promovierendenvertretung setzt sich aus jeweils einem stimmberechtigten Mitglied sowie einem stellvertretenden Mitglied folgender 9 Listen zusammen:

    • jeweils eine Liste für jede Fakultät der TU Ilmenau

    • eine Liste für externe Promovierende

    • eine Liste für internationale Promovierende

    • eine Liste für Mitglieder von Graduiertenkollegs

    • eine Liste für Stipendiatinnen und Stipendiaten

  2. Sollte eine Liste nicht besetzt sein, so bleibt der Platz vakant. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder verringert sich bei Abstimmungen entsprechend.

  3. Die Promovierendenvertretung wählt aus Ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher im Sinne einer Ansprechperson für den Forschungsausschuss bzw. für den Senat;die Promovierendenvertretung kann die Verantwortlichen für bestimmte Aufgaben selbst bestimmen.

§ 3 – Aufgaben

  1. Die Promovierendenvertretung berät über die die Doktorandenschaft betreffenden Fragen und vertritt die Doktorandenschaft. Sie kann hierzu in allen die Doktorandenschaft betreffenden Angelegenheiten gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule sowie nach außen Empfehlungen abgeben.

  2. Sie ist insbesondere in Angelegenheiten der Ombudskommission zur Überwachung der Einhaltung des Kodex „Gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft an der TU Ilmenau“ zu beteiligen, soweit diese Fälle von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bearbeitet, die zur eigenen Qualifikation im Rahmen einer Promotion beschäftigt sind. Die Promovierendenvertretung schlägt einen Vertreter oder eine Vertreterinnen der Promovierenden in dieser Ombudskommission vor. Daneben ist die Promovierendenvertretung von der Ombudskommission gemäß der Richtlinie für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten von Mitgliedern der Technischen Universität Ilmenau hinzuzuziehen, soweit diese Vorwürfe behandelt, die ein Mitglied der Doktorandenschaft der Universität betreffen. Weiterhin ist sie auch an der Erarbeitung von allgemeinen Regelungen zur Gestaltung von Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 91 Abs. 4 ThürHG zu beteiligen. Die gesetzlichen Beteiligungsrechte nach § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürHG bleiben hiervon unberührt.

  3. Die Promovierendenvertretung gibt sich mit 2/3-Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere folgende Sachverhalte:

    • Rechte und Pflichten der Mitglieder

    • Vorschriften zur Beschlussfassung und Abstimmung

    • Vorschriften zur Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

    • die innere Verfasstheit und Organe der Promovierendenvertretung

    • die Geschäftssprache

    • die Abhaltung von Sitzungen

    • Öffentlichkeit von Sitzungen und Dokumenten

    • Beschwerde- und Schiedsverfahren

    • Umgang mit Finanzen

    • Die Geschäftsordnung kann mit einer 2/3-Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Geschäftsordnung ist spätestens vier Wochen nach ihrer Verabschiedung oder Änderung hochschulöffentlich bekannt zu machen.

  4. Durch die Mitwirkung in der Promovierendenvertretung dürfen keinerlei Nachteile bei der Promotion entstehen.

§ 4 – Wahlen

  1. Die Doktorandenschaft wählt die Mitglieder der Promovierendenvertretung über Listenwahl für die in § 2 festgelegten Listen.

  2. Jedem Mitglied der Doktorandenschaft steht es unabhängig von seinem Status frei, auf einer der neun Listen zu kandidieren.

  3. Jedes Mitglied der Doktorandenschaft kann bei der Wahl drei Stimmen frei vergeben. Kumulieren ist ausgeschlossen.

  4. Als stimmberechtigtes Mitglied gewählt ist, wer die meisten Stimmen in der Listenwahl, mindestens jedoch eine, auf sich vereinigt. Wer die zweitmeisten Stimmen, mindestens jedoch eine, auf sich vereinigt, ist Stellvertreter oder Stellvertreterin. Bei Stimmgleichheit entscheidet in beiden Fällen das Los.

  5. Die Amtszeit der Mitglieder der Promovierendenvertretung beträgt ein Jahr. Mit Vollzug der Promotion nach Maßgabe der Promotionsordnung der Universität scheidet der Vertreter aus dem Amt aus, das stellvertretende Mitglied der jeweiligen Liste rückt mit Stimmrecht nach und die Person mit der nächsthöchsten Stimmzahl auf der Liste rückt auf den Posten des stellvertretenden Mitglieds nach.

  6. Im Übrigen findet für die Wahl der Promovierendenvertretung die Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Ilmenau, in der jeweils gültigen Fassung, entsprechende Anwendung. Die Bildung einer gemeinsamen Wahlleitung und - kommission mit der Studierendenschaft ist möglich.

§ 5 – Unterstützung und Finanzen

Der Promovierendenvertretung wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die notwendige Unterstützung durch die Hochschule gewährt. Für konkrete Maßnahmen können Anträge auf finanzielle Unterstützung an das Rektorat gestellt werden.

§ 6 – Vollversammlung

  1. Eine Vollversammlung ist

    • auf Beschluss der Promovierendenvertretung mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder oder

    • auf schriftlichen, unterschriebenen Antrag von mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder der Promovierendenschaft einzuberufen. Die technische Organisation liegt bei der Promovierendenvertretung.

  2. Das Nähere zur Vollversammlung, wie insbesondere Fristen und Form, wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.

  3. Sollte dem Beschluss oder dem Antrag auf eine Vollversammlung nicht in der von der Geschäftsordnung festgelegten Form nachgekommen werden, löst sich die Promovierendenvertretung automatisch auf.

§ 7 – Auflösung

  1. Die Promovierendenvertretung löst sich auf,

    • durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder,

    • aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung über die Auflösung,

    • wenn die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder unter 5 gesunken ist oder

    • nach § 6 Abs. 3.

  2. Nach der Auflösung ist unter Einhaltung aller in der Wahlordnung der Studierendenschaft in der jeweils aktuell gültigen Fassung genannten Fristen und Bedingungen umgehend eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Konstituierung der neu gewählten Promovierendenvertretung führt die aufgelöste Promovierendenvertretung die Geschäfte fort. Die neu gewählte Promovierendenvertretung ist bis zur nächsten regulären Wahl im Amt.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der TU Ilmenau in Kraft.